Full text: Allgemeine Staatslehre

Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. 419 
Die Anerkennung des einzelnen als Person ist die Grund- 
lage aller Rechtsverhältnisse, Durch diese Anerkennung wird 
aber der einzelne Mitglied des Volkes ın dessen subjektiver 
Qualität. Näher äußert sie sich darin, daß es eine rechtliche 
Zugehörigkeit zum Staate gibt, die chedeın Voraussetzung aller 
oder doch der meisten Ansprüche an den Staat war. Die An- 
erkennung als Person und als Staatsglied ist die Basis für alle 
öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die sich demzufolge teilen in 
solche, die der Staat allen in seinen Bereich gelangenden Menschen 
gewährt, und solche, die er seinen ihn dauernd als Bürger zu- 
gehörenden vorbehält. 
Die Gesamtheit der Ansprüche kann in drei große Kategorien 
geteilt werden, denen verschiedene Positionen des Status der 
Persönlichkeit entsprechen. 
1. Der einzelne ıst, weil er Person ist, nur begrenzter Ge- 
walt unterworfen. Die Unterordnung des Individuums unter den 
Staat reicht nur so weit, als das Recht es anordnet. Jeder 
staatliche Anspruch an den einzelnen muB rechtlich begründet 
sein. Was nach Abzug der rechtlichen Einschränkung für den 
einzelnen an Möglichkeit individueller Betätigung übrıgbleibt, 
bildei seine Freiheitssphäre. Diese Freiheit ist aber nicht nur 
tatsächlicher Art, sondern vermöge der Begrenzung der Staats- 
gewalt und der Anerkennung der Persönlichkeit rechtlich aner- 
kannt. Der faktische Zustand der Freiheit, in dem der auf sıch 
selbst bezogene Mensch sich befindet, wird durch dıe Anerken- 
nung einer bloß begrenzten Unterwerfung zu einem rechtlich 
anerkannten Zustand. 
Das Dasein besonders drückend empfundener Beschränkungen 
des Individuums hat geschichtlich die Forderung der Anerken- 
nung bestimmter Freiheitsrechte hervorgerufen. Religionszwang 
und Zensur haben die Vorstellung der Religions- und Preß- 
freiheit entstehen lassen, durch polizeiliche Eingriffe und Ver- 
bote sind Hausrecht, Briefgeheimnis, Vereins- und Versammlungs- 
recht usw. als Freiheitsrechte gefordert worden. Nähere Über- 
legung ergibt leicht, daß hier nicht einzelne Rechte vorliegen, 
unmittelbare Zurückführung auf Positionen der Persönlichkeit durch 
deren Bezeichnung als Status jedem Zweifel entzogen. Diesen Zweck 
verfolgt meine Einteilung der öffentlichen Rechte als Konsequenzen 
des negativen, positiven und aktiven Status, sowie die Aufstellung eines 
passiven Status der Persönlichkeit (System S.81ff.). 
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