Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. +23
Ansprüche gehen weder auf ein Unterlassen, noch auf ein Leisten
von seiten des Staates, sondern auf ein Anerkenntnis des Staates,
für ihn wirksam werden zu könnent). Sie heben die mit solchen
Ansprüchen Begabten aus der Gesamtheit der Staatsglieder heraus
und bewirken dadurch ein gesteigertes Bürgerrecht. Die dadurch
begründete Position ist der Zustand des Aktivbürgers, der für
das antike Denken mit dem des Bürgers überhaupt zusammenfiel.
Kein Staat ist möglich, ın dem derartige Ansprüche niemand
zustünden. Mindestens einem — dem Herrscher — muß ein
persönlicher Anspruch auf die Trägerschaft der höchsten Organ-
stellung zustehen. Bei dieser Position ıst der Zusammenhang
zwischen dem Volke in seiner subjektiven Qualität und öffent-
mit zahlreichen Ansprüchen der Fall ıst, die unmittelbar aus der Zu-
erkennung der Staatsbürgereigenschaft an einen Fremden entstehen. Die
Staatsangehörigkeit wird aber wohl auch von Laband als ein Zustand,
nicht als ein Recht aufgefaßt werden müssen, obwohl er auch über
diesen Punkt sich nicht äußert. Mein Satz, das Wahlrecht bestehe keines-
wegs in dem Recht zu wählen, ist doch nicht mehr paradox als der Satz,
das Recht der Glaubensfreiheit bestehe keineswegs in dem Rechte zu
glauben, was man wolle, den Laband (vgl. I S.150£.) auf Grund
seiner Theorie der Freiheitsrechte gewiß billigen wird. Auch der Ein-
wand, den O.Mayer, 1 S.114 N.21, vom Standpunkte seiner Theorie
aus gegen meine Lehre erhebt, ist unstichhaltig. Gewiß handelt es sich
bei Ausübung des Wahlrechtes nicht darum, einen Zettel in die Urne zu
legen, sondern um Teilnahme an einem staatlichen Ernennungsakte.
Nur hört die Individualtätigkeit da auf, wo die in der Ernennung
wirkende ÖOrgantätigkeit beginnt. Man denke doch nur an eine Volks-
abstimmung über ein Gesetz in der demokratischen Republik. Hier hat
der einzelne als solcher doch auch nur den Anspruch auf Abgabe seiner
Stimme. Die Abstimmung selbst ist aber zweifellos nicht mehr Individual-
akt, sondern Akt des obersten Staatsorgans. Faßt man mit Mayer
solches Recht als „Macht über die öffentliche Gewalt selbst‘ auf, so
mangelt solcher Demokratie überhaupt das oberste Organ, ‚der Träger der
Staatsgewalt“, wie es viele bezeichnen, und die Summe unverbundener,
mit Macht über ein Nichts ausgerüsteter Individuen tritt an ihre Stelle.
1) In vollster Klarheit tritt das dort hervor, wo, wie in Belgien,
Wahlpflicht existiert. Dort gibt es auch einen individuellen Anspruch
des Wählers auf Zulassung zur öffentlichen Funktion der Wahl, der
im Rechtswege verfolgt werden kann. Der Wahlakt selbst aber ist
Leistung einer öffentlichen, durch Strafen sanktionierten Dienstpflicht
(vgl. den belgischen code &lectoral Art. 220—223). Die individualistische
Auffassung des Wahlrechtes steht der Erscheinung der Wahlpflicht ganz
ratlos gegenüber; vgl. G. Jellinek Bes. Staatslehre (Ausg. Schr. u. Red. Il
1911) S. 217£.