Full text: Allgemeine Staatslehre

Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. +23 
Ansprüche gehen weder auf ein Unterlassen, noch auf ein Leisten 
von seiten des Staates, sondern auf ein Anerkenntnis des Staates, 
für ihn wirksam werden zu könnent). Sie heben die mit solchen 
Ansprüchen Begabten aus der Gesamtheit der Staatsglieder heraus 
und bewirken dadurch ein gesteigertes Bürgerrecht. Die dadurch 
begründete Position ist der Zustand des Aktivbürgers, der für 
das antike Denken mit dem des Bürgers überhaupt zusammenfiel. 
Kein Staat ist möglich, ın dem derartige Ansprüche niemand 
zustünden. Mindestens einem — dem Herrscher — muß ein 
persönlicher Anspruch auf die Trägerschaft der höchsten Organ- 
stellung zustehen. Bei dieser Position ıst der Zusammenhang 
zwischen dem Volke in seiner subjektiven Qualität und öffent- 
  
mit zahlreichen Ansprüchen der Fall ıst, die unmittelbar aus der Zu- 
erkennung der Staatsbürgereigenschaft an einen Fremden entstehen. Die 
Staatsangehörigkeit wird aber wohl auch von Laband als ein Zustand, 
nicht als ein Recht aufgefaßt werden müssen, obwohl er auch über 
diesen Punkt sich nicht äußert. Mein Satz, das Wahlrecht bestehe keines- 
wegs in dem Recht zu wählen, ist doch nicht mehr paradox als der Satz, 
das Recht der Glaubensfreiheit bestehe keineswegs in dem Rechte zu 
glauben, was man wolle, den Laband (vgl. I S.150£.) auf Grund 
seiner Theorie der Freiheitsrechte gewiß billigen wird. Auch der Ein- 
wand, den O.Mayer, 1 S.114 N.21, vom Standpunkte seiner Theorie 
aus gegen meine Lehre erhebt, ist unstichhaltig. Gewiß handelt es sich 
bei Ausübung des Wahlrechtes nicht darum, einen Zettel in die Urne zu 
legen, sondern um Teilnahme an einem staatlichen Ernennungsakte. 
Nur hört die Individualtätigkeit da auf, wo die in der Ernennung 
wirkende ÖOrgantätigkeit beginnt. Man denke doch nur an eine Volks- 
abstimmung über ein Gesetz in der demokratischen Republik. Hier hat 
der einzelne als solcher doch auch nur den Anspruch auf Abgabe seiner 
Stimme. Die Abstimmung selbst ist aber zweifellos nicht mehr Individual- 
akt, sondern Akt des obersten Staatsorgans. Faßt man mit Mayer 
solches Recht als „Macht über die öffentliche Gewalt selbst‘ auf, so 
mangelt solcher Demokratie überhaupt das oberste Organ, ‚der Träger der 
Staatsgewalt“, wie es viele bezeichnen, und die Summe unverbundener, 
mit Macht über ein Nichts ausgerüsteter Individuen tritt an ihre Stelle. 
1) In vollster Klarheit tritt das dort hervor, wo, wie in Belgien, 
Wahlpflicht existiert. Dort gibt es auch einen individuellen Anspruch 
des Wählers auf Zulassung zur öffentlichen Funktion der Wahl, der 
im Rechtswege verfolgt werden kann. Der Wahlakt selbst aber ist 
Leistung einer öffentlichen, durch Strafen sanktionierten Dienstpflicht 
(vgl. den belgischen code &lectoral Art. 220—223). Die individualistische 
Auffassung des Wahlrechtes steht der Erscheinung der Wahlpflicht ganz 
ratlos gegenüber; vgl. G. Jellinek Bes. Staatslehre (Ausg. Schr. u. Red. Il 
1911) S. 217£.
	        
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