424 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
licher Berechtigung am klarsten und einleuchtendsten. Die Staats-
gewalt ınuß irgendwie aus dem Volke hervorgehen, d. h. ihre
Träger müssen Mitglieder der Volksgemeinde sein. So wenig
wie aus einer Sklavenherde — Sachen im Rechtssinne — durch
einen sie besitzenden gemeinsamen Herrn Staaten gebildet werden,
so wenig ist dort, wo "abhängige Volksstämme außerhalb der
Staatsgemeinde stehen, ein Staat in vollem Sinne vorhanden.
Der römische Latifundienbesitzer herrschte souverän über seine
Sklaven, wurde aber trotzdem nicht als Staatshaupt betrachtet,
vielmehr schied die antike Staatslehre sorgfältig die häusliche
von der staatlichen Gewalt. Die eingeborenen Stämme der
afrikanischen Schutzgebiete, die nomadischen Indianer Nord-
amerikas sind der Herrschaft der sie umfassenden Staatsgewalten
unterworfen, ohne doch Staatsgenossen zu seint). Von solchen
dem Staate unterworfenen und dennoch außerhalb des Staates
stehenden Gruppen bis zu dem gänzlich auf der Gemeinschaft
freier Menschen aufgebauten Staate gibt es mannigfache Über-
gänge: beschränkte Staaisgenossenschaft kann unterworfenen Völ-
kern und zurückgesetzten Volksklassen zustehen. Die Staats-
gewall muß aber auch, TÜbergangszeiten abgerechnet, auf der
Volksüberzeugung von ihrer Rechtmäßigkeit ruhen, was für jede
Staatsform, selbst die unumschränkte Monarchie gilt. Diese in
verschiedener Art und Stärke ausgedrückte Billigung als fort-
dauernde Bedingung des Staates in seiner konkreten Gestaltung
ist ebenfalls eine der notwendigen Funktionen der Volksgemein-
schaft als eines den Staat konstituierenden Elementes.
Was ım vorstehenden von den Individuen gesagt wurde,
gilt aber auch, in verschiedenem Maße, von den Verbänden
im Staate, soweit deren Persönlichkeit in größerem oder ge-
ringerem Umfange anerkannt ist. Auch bei ihnen sind die
verschiedenen Positionen der Persönlichkeit und die auf ihnen ge-
gründeten Zustände zu unterscheiden. Nur modifizieren sich
Art und Umfang der ihnen zustehenden Ansprüche mannigfach
gemäß ihrer Natur sowohl als ihren Zwecken, wie denn auch
der Unterschied der privaten und der verschiedenen Gattungen
1) Letztere sind als Personen, aber nicht als Bürger von der Union
anerkannt. Vgl. Rüttimann Das nordamerikanische Bundcsstaatsrecht,
verglichen mit den politischen Einrichtungen der Schweiz, I 1867 S.2;
v.Holst, a.a.0. S.75, bezeichnet sie als „Mündel“, Freund, Öff.R.
d. Ver. St.v. Amerika 1911 S.69, als „Schützlinge“.