Full text: Allgemeine Staatslehre

Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. 425 
öffentlich-rechtlicher Verbände für deren konkrete publizistische 
Rechtsstellung von Bedeutung wird. Bei ihnen allen aber, wie 
bei den Individuen, bedeutet Anerkennung der Persönlichkeit 
zugleich Ausstattung mit einer Sphäre subjektiver öffentlicher 
Rechte. 
Von jeher anerkannt ist die zweite Eigenschaft der den 
Staat bildenden Menschen als Unterworfene des Staates, als 
Untertanen, eine Eigenschaft, die Ja viel leichter in das Bewußtsein 
fällt als die zuerst erörterte. Der einzelne unterliegt dem staat- 
lichen Herrschergebote. Solche Subjektion ist keineswegs not- 
wendig mit der Mitgliedschaft an einem Staate verknüpft, ja 
nicht einmal an die Voraussetzung der Persönlichkeit gebunden. 
Der Peregrine des alten römischen, der Rechtlose des älteren 
germanischen Rechtes waren öffentlicher Herrschaft unterworfen, 
ohne daß ihre Persönlichkeit anerkannt worden wäre. Sie waren 
Pflicht-, nicht Rechtssubjekte. Ebenso änderten alle Grade der 
Unfreiheit, so mannigfach sie die Rechtsstellung des Individuums 
beeinflußten, so abgestuft auch dadurch dessen Pflichten gegen 
das Gemeinwesen waren, nichts an seiner Unterwerfung unter 
die Normen des Gemeinwesens, so daß es doppelter Gewalt, 
der privaten seines Herrn und der öffentlichen, unterstand. 
In dieser zweiten Eigenschaft nun sind die Individuen und 
die dem Staate eingeordneten Verbände Objekt der Staatsgewalt, 
Gegenstand staatlicher Herrschaft. Aber zwischen jener Recht- 
und dieser Pflichtstellung gibt es Übergänge. Es gibt Pflichten, 
die nicht auf dem Individuum schlechthin lasten, sondern un- 
mittelbar aus der Mitgliedschaft am Staate entspringen, auf die 
Teilhaberschaft an dem Volke in subjektiver Eigenschaft gegründet 
sind. Das sind jene Pflichten, deren Erfüllung nicht nur ein 
Leisten an den Staat, sondern auch ein Handeln für den Staat 
ın sich schließen, wie militärische Dienst-, Geschworenen-, 
Schöffenpflicht, sowie die Pflicht, dauernde Ehrenämter zu über- 
nehmen, mit einem Worte, die öffentliche Dienstpflicht. Diesen 
Pflichten wohnt nämlich ein Moment höherer Berechtigung inne, 
das in der Ehre zum Ausdruck kommt, die mit der Pflicht- 
erfüllung verknüpft ist. So liegt in der Teilnahme am Heere 
und Gerichte für die Dienstpflichtigen eine Ehre, die sich auch 
darin äußert, daß sie zur Strafe verwirkt werden kann. 
Aber auch auf den Gebieten, wo der einzelne der Staats- 
gewalt ausschließlich als verpflichtet gegenübersteht, ist dies
	        
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