426 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
Verhältnis nicht als auf gänzlicher Trennung von Subjekt und
Objekt des Rechtes beruhend aufzufassen. Vielmehr kommt die
Einheit aller Elemente des Staates bei aller möglichen Trennung
ihrer verschiedenen Qualitäten auch bier klar zum Ausdruck. Das
erkennt man, wenn man nicht den einzelnen Üntertan, sondern
das ganze Volk in dieser Eigenschaft in Betracht zieht. Beim
einzelnen kann die Unterwerfung unter die Staatsgewalt bis zur
gänzlichen Vernichtung der Persönlichkeit in Form der Strafe
gehen; soweit die reine, jeden Momentes der Berechtigung bare
Gehorsamspflicht reicht, ist der einzelne nicht Rechtssubjekt.
Es gibt eine Position des Individuums: den Zustand der Unter-
werfung, in dem es, der Persönlichkeit entkleidet, bloßes Subjekt
von Pflichten ist.
Anders aber erscheint der Gehorsam der Gesamtheit der
Untertanen. Der ist nämlich das Komplement der Staatsgewalt,
ohne welches sie nicht zu existieren vermag. Eine Gewalt, die
befiehlt, ohne daß ihr gehorcht würde, verliert ihren Charakter
als Herrschermacht. Näher besehen ruht die ganze Staatsgewalt
auf dem Gehorsam der Untertanen, all ihre Tätigkeit ist ver-
wandelter Gehorsam. Sie kann nämlich ihre Funktionen nur
erfüllen durch sachliche und persönliche Leistungen der einzelnen
und der Verbände. Nur durch diese kann sie existieren, wollen,
das Gewollte durchsetzen. Es gilt für jeden Staat: an dem Maße
des Gehorsams und der Pflichterfüllung seiner Mitglieder hat
er zugleich das Maß seiner Kraft und Stärke.
Durch die Gemeinschaft des Rechtes und der Pflichten sind
die Volksgenossen miteinander verbunden. Ihren objektiven recht-
lichen Ausdruck erhält diese Gemeinsamkeit durch die staatliche
Organisation. Durch die einheitliche Staatsgewalt wird die Viel-
heit der Genossen zur Einheit des Volkes zusammengefaßt. Diese
Einheit ist die des Staatsvolkes, der staatlich geeinten Menge.
Das ist der Grund, weshalb das Volk im Rechtssinne außerhalb
des Staates gar nicht denkbar, wie ja auch das Gebiet nur
im Staate als dessen räumlicher Bereich möglich ist, außerhalb
des Staates gedacht aber nichts als einen politisch bedeutungs-
losen Teil der Erdoberfläche darstellt. Solche Erkenntnis be-
leuchtet zugleich die große Schwierigkeit, mit der diese prin-
zipielle Untersuchung verknüpft ist. Die einzelnen Elemente des
Staates bedingen sich nämlich gegenseitig, und es ist daher nur
hypothetisch möglich, eines von ihnen zu isolieren, da jedes