438 Drittes Buch. Allgeıneine Staatsrechtslehre.
gerade. Gegenstück des souveränen Individuums, wie es moderne
Fessellosigkeit- zu zeichnen beliebt.
Daß das Mittelalter unter dem Einflusse der ungeheuren
Autorität des Aristoteles die Lehre vom Staate als der peı-
fecta communitas unbesehen aufnahm !), ist in dem ganzen wissen-
schaftlichen Geist dieser Epoche begründet. Der Zauber antiker
Begriffsbestimmungen beherrschte aber auch moderne Geister
häufig selbst da, wo sie schöpferisch vorgingen. Das zeigt sich
auch bei Hugo Grotius, bei dem Ja der Hınweis auf eın klassisches
Zitat nicht selten die Stelle eines Beweises vertritt. In seiner
Definition des Staates tritt ein halbes Jahrhundert nach Bodin
die Autarkie von neuem als wesentliches Merkmal auf. Der
coetus perfectus liberorum hominum?) ist nichts anders als die
xowwria abragxns des Aristoteles. Nach innerer Vereinigung
der Autarkie mit der neuen Sourveränetätslehre, die doch durch
Grotius wesentliche Förderung erfahren hat, forscht man aber
bei ihm vergebens. Und gerade der Begründer der wissenschaft-
lichen Theorie des Völkerrechtes hätte allen Anlaß gehabt, sich
die Frage vorzulegen, ob die klassische Begriffsbestimmung des
Staates mit der Anerkennung eines Völkerrechtes und der es be-
dingenden Staatengemeinschaft vereinbar sei. Wenn der autar-
kiısche Staat die höchste Erscheinungsform des politischen. Daseins
ist, dann ist für den so gearteten Staat zwar Abwehr fremder
Staaten möglich, aber kein dauernder friedlicher, auf Kultur-
entwicklung gerichteter Verkehr mit anderen staatlichen Gemein-
wesen. Denn aller Verkehr beruht mit psychologischer Not-
wendigkeit auf dem durch ökonomische und geistige Bedürfnisse
in Bewegung gesetzten Ergänzungsstreben, von dem die antike
Lehre doch behauptet hatte, daß es im Staate seine absolute Be-
ruhigung finde.
Es darf nicht wundernehmen, wenn auch in der Gegen-
wart die Behauptung der Selbstgenügsamkeit des Staates noch
immer in der staatsrechtlichen Literatur ihre Rolle spielt®). Der-
artige abgeschliffene Begriffe werden nach und nach zu geistiger
ı) Vgl. Gierke Althusius S. 229.
?) De iure belli et pacis I 1 814.
3) Selbstgenügsamkeit als Eigenschaft des Staates heute noch z.B.
bei IHlaenel Studien I S.149, Staatsrecht I S.113. Allerdings pflegt
jeder Autor dem alten Worte eine neue Bedeutung zu geben.