Full text: Allgemeine Staatslehre

440 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Roms von auswärtigen Gewaltent). Die Staatsdefinition Ciceros?), 
die einzige uns von einem Römer überkommene, siebt an Klar- 
heit und Bestimmtheit der des Aristoteles erheblich nach. 
Wohl ist in Rom bis in späte Zeiten der Gedanke lebendig, daß 
das Volk die Quelle aller öffentlichen Gewalten sei, aber die 
Frage, wer im Staate die höchste Gewalt habe, ist, wie erwähnt, 
eine ganz andere als die nach der Souveränetät des Staates. 
Über den Umfang der dem populus zustehenden Machtfülle 
finden wir keine Erörterungen. Die Juristen konstatieren einfach, 
in welcher Form .er seine Befugnisse ausübte. Daß Sein und 
Erkennen zweierlei sind, kann man vielleicht nirgends schärfer 
studieren als an Rom, dessen Machtbesitz und gewaltiges Macht- 
gefühl eine entsprechende theoretische Formulierung des Staats- 
begriffes nicht hervorgebracht haben. 
2. Daß das Altertum aber zur Erkenntnis der Souveränetät 
nicht kommen konnte, hatte seinen wichtigen historischen Grund. 
Es mangelte nämlich in der alten Welt, was einzig und allein 
die Souveränetätsvorstellung zum Bewußtsein zu bringen ver- 
mochte: der Gegensatz der Staatsgewalt zu anderen 
Mächten. 
Der moderne Staat ist von den antiken Staaten scharf ge- 
schieden dadurch, daß er sich anfangs von verschiedenen Seiten 
bestritten fand, sein Dasein sich daher erst in schwerem Kampfe 
erringen mußte. Drei Mächte sind es, die im Laufe des NMlittel- 
alters seine Selbständigkeit bestreiten. Zunächst die Kirche, 
welche den Staat zu ihrem Diener zwingen will, sodann das 
römische, Reich, das den Einzelstaaten nur die Geltung von Pro- 
vinzen zuerkennt, endlich die großen Lehnsträger und Körper- 
schaften im Staate, die sich als selbstberechtigte Mächte neben 
und gegenüber dem Staate fühlen. 
  
1) Gegen diese Sätze richtet Erich Pollack, Der Majestätsgedanke 
im römischen Recht 1908 S.74ff., eine ganz unverständliche Polemik. 
Er gibt zu, daß die Römer die Souveränetät nirgends definieren, meint 
aber, daß sie trotzdem von der „völkerrechtlichen Souveränetät“ eine 
ganz bestimmte Vorstellung gehabt hätten. In einer Geschichte des 
Souveränetätsbegriffes, wie sie hier gegeben wird, haben jedoch nicht 
bloß „ganz bestimmte“, aber nicht formulierte, sondern nur ganz klar 
ausgesprochene und daher fortwirkende Vorstellungen ihren Platz. 
2) Respublica = res populi. Populus autem non omnis hominum 
coetus quoquo modo congregatus, sed coctus multitudinis iuris consensu 
et utilitatis communione sociatus. De Rep. I 25.
	        
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