446 Drittes Buch. Allgeıneine Staatsrechtslehre.
bestimmung des Staates gegeben. Die Betonung dieser Un-
abhängigkeit war der antiken Staatslehre fremd geblieben. Jedoch
ist man noch weit davon entfernt, damit einen neuen klaren
Staatsbegriff zu erfassen. Noch war der theoretische Anspruch
des Imperiums auf Superioritas nicht überwunden. Noch war das
Wesen der Staatsgewalt nicht klar erkannt. Endlich ist auch
der Schnitt zwischen den Gemeinwesen mit und ohne Superior
kein so tiefgehender, daß die ersteren den letzteren ohne weiteres
als Nichtstaaten entgegengestellt werden müssen!).
Um zur Einsicht in das Wesen der Staatsgewalt zu gelangen
und die Erkenntnis von der äußeren Unabhängigkeit des Staates
mit der von dem Wesen und der Stellung der Staatsgewalt zu
verbinden, bedurfte es noch einer ganz anders gearteten Reihe
von Erfahrungen.
Nicht nur Kirche und Reich nämlich, auch der Feudalismus
tritt dem Gedanken des selbständigen Staates feindlich entgegen.
Das Lehnswesen, später auch die emporkommende Stadtfreiheit
schaffen einen Zustand, der in einigen Ländern zuzeiten — man
denke nur an das Interregnum — an völlige Staatslosigkeit streift.
Indem die Feudalherren und Kommunen mit staatlicher Macht
ausgerüstet werden, die sie nach Art eines Privatbesitzes behandeln,
treten im Staate dem Staate selbstberechtigte öffentlich-rechtliche
Persönlichkeiten gegenüber, deren Recht nicht der Verfügung
des Staates unterliegt. Weit davon entfernt, sich als Organe
eines höheren Ganzen zu betrachten, erblicken diese Personen
im Staate nur den, in der Regel unbequemen, Lehnsherrn, dessen
ist noch folgendes. Der Ausdruck „superiorem non recognoscere‘“ bezieht
sich keineswegs nur auf universitates. Er wird schon früh vom König
von Frankreich gebraucht. So heißt es c.13 X 4,17 (Innocenz 111):
„Cum rex superiorem in temporalibus minime recognoscat“. Ferner läßt
das „recognoscere“ seinem Ursprunge nach die Rechtsfrage in der
Schwebe. Nicht von der civitas, quae superiorem non habet, sondern
von der, die Jede Unterordnung bestreitet, ist die Rede, was bereits die
Glossatorern bemerkt haben, vgl. Finke Aus den Tagen Bonifaz’ VII.
1902 S. 156. Damit erklärt sich auch der zitierte Satz des Bartolus, daß
trotz der Negierung ihrer Unterstellung unter das Imperium die Könige
von Frankreich und England nicht aufhören, römische Bürger zu sein.
1) Die schwankende Terminologie bezeugen die bei Gierke Ill
3.355 N.14, 3.639 N. 336, 337, S.640 N. 339 angeführten Stellen. Auch
Paul de Castro monopolisiert nicht, wie Gierke, S.640, meint, den
Staaisbegriff für die universitates superiorem non recognoscentes, sondern
erblickt in diesen nur die höchste Steigerung seines Staatsbegriffes.