Full text: Allgemeine Staatslehre

448 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtsiehre. 
auch die Geschichte Deutschlands den entgegengesetzten Prozeß 
wie die Frankreichs. Während im deutschen Wahlreich die 
Hausmacht nur auf Kosten des Reichs erworben werden konnte, 
war die Ausdehnung der königlichen Domäne in der französischen 
Erbmonarchie eine Stärkung der Königtums und damit des Staates. 
Mit Ludwig VI. bereits, also Anfang des 12. Jahrhunderts, be- 
ginnt dieser Prozeßt), der durch Philipp August dauernd zu ge- 
schichtlicher Bedeutung erhoben wurde. Hatte es 1208 38 könig- 
liche Gerichtsbezirke (prevötes) gegeben, so zählte man am Ende 
seiner Regierung (1223) deren 94?). Mit dem Wachstum des 
königlichen Domaniums wächst auch die Stellung des Königs 
gegenüber den Baronen. Die oberste Justizgewalt wırd ihm 
wiedergewonnen®), Polizei-, Militär-*) und zuletzt gesetzgebende 
Gewalt wird mit ihr in seinen Händen vereinigt. Ende des 13. Jahr- 
hunderts tritt zum erstenmal der Satz auf, daß der König „sovrains“ 
des ganzen Königreichs über den ebenfalls als souverän bezeich- 
neten Baronen seid). Als Zeichen dieser Souveränetät führt 
Beaumanoir das königliche Recht der obersten Gerichtsherrlich- 
keit an und ‚le general garde de son roiaume“, aus dem der 
Jurist, seiner Zeit vorauseilend, das freie königliche Recht der 
Gesetzgebung ‚por le porfit du rovaume‘ ableitet. Sodann werden 
  
die Verhältnisse unter den ersten Capetingern ist die Unterscheidung von 
pays d’obeissance-le-roi und pays de nonobeissance-le-roi, vgl. darüber 
Luchaire Histoire des institutions monarchiques de la France sous les 
premiers Capetiens, 2.ed. II 1391 p.30ff. 
1) Luchaire II p.254ff. 
2) Glasson V p.49. 
3) Die ihm rechtlich nie gemangelt, wohl aber tatsächlich, vgl. 
Luchaire I p. 288ft. 
4) O.Hintze Staatsverfassung und Heeresverfassung 1906 S. 17 ff., 20. 
5) In dem berühmten Worte Beaumanoirs: Cascuns barons est 
sovrains en sa baronnie. Voirs est que li rois est sovrains par desor 
tous. Coutumes de Beauvoisis, ed. Beugnot, II p. 22. Das \ort souverain 
aus superanus = superior entstanden (Rehm Gesch. S.193 N.2), 
souverainet€ auf ein nicht nachweisbares superaneitas deutend. Über 
die Vorgeschichte beider Termini und das \Wesen der feudalen Doppel- 
souveränetät (souverainet& seigneuriale und royale) vgl. Esmein Cours 
el&mentaire d’histoire du droit francais, 5e Ed. 1903 p.139ff., 178f.; 
Rehm Allg. Staatslehre S.40f. Die von Rehm, Geschichte a.a.O., 
in einer Interpretation der Stelle Beaumanoirs mir entgegengehaltene 
Ansicht, daß dieser die seigneuriale Souveränetät auf amts-, nicht auf 
lehnsrechtlichen Ursprung zurückführe, hat er nunmehr selbst, Staats- 
(ehre S. 41, aufgegeben.
	        
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