Full text: Allgemeine Staatslehre

450 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
herrschenden unentwickelten staatsrechtlichen Begriffen zu kon- 
struieren gewesen —, sondern die Gewalt des.Königs der siegende 
Teil. Diese Gewalt ist es, die den Dualismus des mittelalterlichen 
Gemeinwesens überwindet und die Volksgesamtheit zu einer 
Finheit zusammenschließt. Die Theorie folgt diesem Prozeß 
in eigentünlicher Weise nach. Die italienische Korporations- 
tehre hatte den körperschaftlichen Charakter des Staates zu er- 
kennen begonnen; die Konzentrierung der Macht des Staates ın 
der Hand des Fürsten schafft die Vorstellung, daß solche Macht 
ein konstitutives Element des Staates sei. Die aus den offiziellen 
Anschauungen vom Sacerdotium und Imperium fließende Lehre 
von der plenitudo potestatis hatte schon früher im Verein mit 
der Steigerung der fürstlichen Gewalt durch die Deutung der 
Legisten zur Rechtfertigung absolutistischer Tendenzen geführt. 
Im 15. Jahrhundert dringt mit dem beginnenden Humanismus 
antike Staatsauffassung in die christliche Welt ein und damit 
der Gedanke der Einheit des Staates. Amat enim unitatem 
suprema potestas, mit diesen Worten tritt Aeneas Sylvius!) für 
die physische Einheit der Staatsgewalt ein, in der sich ihm, 
schärfer als seinen Vorgängern, die Einheit des Staates verkörpert. 
Der Staat wird dadurch zu einem Gemeinwesen mit einer solchen 
einheitlichen, nach innen widerstandlos herrschenden, nach außen 
unabhängigen Gewalt ?). 
Zunächst aber wird noch immer unter dem Einflusse der 
mittelalterlichen Welt- und Geschichtskonstruktion diese Einheit 
und ihre Gewalt nur auf das Reich bezogen und durch die über 
die Spiritualien hinausreichende summa potestas des Papstes ein- 
geschränkt. Derselbe Aeneas Sylvius, der eine so modern 
klingende Lehre von der dem Reiche eignenden, dem Kaiser zur 
Ausübung zustehenden summa potestas aufstellt, erkennt dennoch 
nur dieses Reich als Staat in vollem Sinne an, negiert die Selb- 
ständigkeit der Könige und Fürsten gegenüber dem Imperium. 
Er kennt daher noch nicht die Souveränetät in vollem Umfange 
und nicht die der Staatsgewalt schlechthin, sondern nur die einer 
einzigen, der ihresgleichen neben sich nicht besitzenden und 
duldenden Reichsgewalt. Noch immer ist es nicht der konkrete 
  
I) c.XX. 
?) Vgl. die eingehende Analyse und Würdigung der Lehre des 
Aeneas Sylvius, bei Rehm Geschichte S. 196 ff.
	        
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