Full text: Allgemeine Staatslehre

Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt. 463 
begriff zur Offensive vorgeht, zu einer tiefwirkenden politischen 
Idee wird. 
Denselben Weg schlägt mit unerbittlicher Konsequenz 
Hobbes ein, indem er den Souveränetätsbegriff am schärfsten im 
absolutistischen Sinne ausprägt. Nur geht er viel systematischer 
vor als Bodin, indem er den Inhalt der Souveränetät nicht äußer: 
lich an sie heranbringt, sondern ihn als im Staatszweck liegend 
aus diesem abzuleiten sucht!). Der Souverän ist nach ihm nicht 
klagbar und nicht bestrafbar, ist höchster Bewahrer des Friedens 
und höchste Autorität in Glaubenssachen. Er ist Gesetzgeber, 
oberster Richter, Herr über Krieg und Frieden und Dienstherr, 
hat das Recht, praeter legem zu belohnen und zu strafen, und ist 
schließlich der Quell aller Ehren und Würden?). Das sind aber 
nichts anderes als die wichtigsten Eigenschaften, die die englische 
Theorie von der königlichen Prärogative, wie sie ein Jahrhundert 
später noch von Blackstone formuliert wurde, aufzählte®). Wie 
Bodin französisches, hat Hobbes englisches Recht ins Absolute 
erhoben. Aber er geht in seinen Konsequenzen auch in diesem 
Punkte viel schroffer vor als jener. Irgendeine Loslösung eines 
Souveränetätsrechtes und Übertragung auf einen anderen als den 
Inhaber des summum imperium wäre eine staatszerstörende Hand 
lung*). Alle Gewalt nichtstaatlicher politischer Körper aber ist 
von der souveränen Gewalt geschaffen und ihr untergeordnet). 
Auch die späteren Versuche, der Souveränetät einen positiven 
Inhalt zu verleihen, wandeln denselben Weg. So hat Locke in 
der Zeichnung der vier Gewalten, die er im Staate schlechthin 
erblickt: der legislativen, exekutiven, föderativen Gewalt und 
der Prärogative, wesentlich die englischen Verhältnisse ins Ab- 
strakte erhoben, wie sie nach der Revolution von 1688 sich um- 
zugestalten im Begriffe waren. Nicht minder hat die deutsche 
Rechtslehre, seitdem im Beginne des 17. Jahrhunderts die Bodinsche 
Theorie auf sie zu wirken beginnt, bei den von den verschiedenen 
  
curriculo praescribi possint. At si Princeps publica praedia cum imperio 
ac iurisdictione et eo modo fruenda concesserit, quo ipse frueretur, etiam 
si tabulis iura maiestatis excepta non fuerint, ipso lure tamen excepta 
iudicantur. I 10 p. 271. 
l) Vgl. Rehm Geschichte S. 246 f. 
2) Leviathan c. XVIII p. 162 £f. 
3) Vgl. Commentaries I p. 243 ff. 
#) De cive c.X115, Lev. c. XVIII p. 167£. 
5) Lev. c. XXII p. 210.
	        
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