Full text: Allgemeine Staatslehre

468 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Tendenz der französischen Gesetzgebung, die, im Pluviösegesetze 
Bonapartes ihren schroffen Ausdruck findend, der neuen Monarchie 
die Wege ebnet, hat unter energischer Mitwirkung des Gedankens 
der begriffsnotwendigen Konzentrierung der souveränen Gewalt 
in der Hand eines einzigen stattgefunden. 
Von besonderer Bedeutung wird hierauf die Lehre von der 
Fürstensouveränetät in dem Prozesse der Neugestaltung Deutsch- 
lands nach Auflösung des alten Reiches. Eine Reihe deutscher 
Fürsten, die nunmehr souverän geworden waren, sucht ihre neue 
Stellung zunächst ganz im Sinne der alten Absolutisten zu deuten. 
Die Aufhebung der in ihren Territorien bis dahin bestehenden 
ständischen Verfassungen wird von ihnen als eine Konsequenz 
des Souveränetätsbegriffes hingestellt: die Souveränetät habe ipso 
iure alle ständischen Rechte beseitigt!). Zur Konzentrierung der 
fürstlichen Gewalt stellt die Rheinbundsakte eine Liste der 
Souveränetätsrechte auf, um den Umfang der Unterwerfung der 
Mediatisierten zu bestimmen?). Und nun beginnt in Deutschland 
die Lehre vom monarchischen Prinzipe in die offiziellen Vor- 
stellungen einzuziehen. Im alten Reiche konnte von derartigem 
nicht die Rede sein, denn weder der Kaiser noch die Landes- 
herren konnten auf Grund des geltenden Rechtes behaupten, daß 
sie die monarchische Machtfülle besäßen. Selbst bei den letzten 
Reichspublizisten ist von Wendungen, welche von Unmöglichkeit 
der Beschränkung der höchsten Reichsorgane oder gar der Landes- 
hoheit sprechen, nichts zu finden). War es doch selbst zu Ende 
  
1) So in Nassau (Triersche Lande), Württemberg, Baden (Breisgau), 
Hessen-Darmstadi, Bayern (Altbayern und Tirol), Cleve-Berg. Die 
gleichzeitige Staatsrechtslehre verteidigt dieses Vorgehen, wie K.S. 
Zachariae, Jus publicum civitatum,; quae foederi Rhenano adscriptae 
sunt 1807 p.28; Gönner, Archiv für die Gesetzgebung und Reform 
des juristischen Studiums I (1808) S.1ff.,, und zwar durch Deduktion 
aus dem Souveränetätsbegriff. Gönner hatte noch zu Reichszeiten in 
seinem teutschen Staatsrecht (1804) S. 388 den Satz vertreten, daß der 
Landesherr wesentliche Regierungsrechte an den Konsens der Landstände 
nicht binden kann.. Über diese Literatur vgl. Mejer Einleitung S.68 N. 15, 
S.137 N.12; G. Meyer StR. S. 103£. 
2) Rheinbundsakte Art. 25. 
3) Vgl. Pütter Beyträge I S.293ff., aber auch S.60; Gönner 
Staatsrecht S.375; Leeist Lehrbuch des teutschen Staatsrechts 2. Aufl. 
1805 S.70f. War doch die Möglichkeit einer Entsetzung von der Landes-- 
hoheit durch Reichsschluß bis zur Auflösung des Reiches anerkannt. 
Die praktisch so bedeutsamen absolutistischen Strebungen der Landes-
	        
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