450 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslchre.
geleitet werden aus den Willensverhältnissen: Verbindlichkeit von
Willensakten durch andere Willensakte. Der Staat ıst Mitglied
der Staatengemeinschaft. Wäre deren Wille aber Recht, so müßte
sie ein Gemeinwesen sein, das selbst einen einheitlichen Willen
besitzt, der über den Staaten steht, und damit wäre die alte
Vorstellung von der civitas maxima in neuer Form anerkannt!)
und der ganze historische Prozeß, der zur Anerkennung der
Souveränetät geführt hat, verneint.
Dem Zeitalter, in welchem der Souveränetätsbegriff sich aus-
gebildet hatte, erschien jede Verpflichtung nur in der Form eines
Gebotes einer höheren Macht an eine untergeordnete möglich.
Die herrschenden ethischen Vorstellungen waren heteronomer
Natur. Der gewaltige Fortschritt, den die ethische Erkenntnis
seit Kant gemacht hat, wie immer die Formulierung der ethischen
Prinzipien bei dem einzelnen Denker sich gestalten mochte, be-
steht in der Erkenntnis der autonomen Sittlichkeit als höchster
Form des Ethos. Woher der Inhalt des Gebotes auch stamme,
vollkommen sittlich ist nur die Handlung, zu der wir uns selbst
kraft unseres Wesens, nicht kraft einer von einem anderen ge-
setzten Norm verpflichtet fühlen. Die Selbstgesetzgebung der
Vernunft hätten die politischen und naturrechtlichen Schriftsteller
der vorkantischen Epoche ebenso unmöglich gefunden wie die
Selbstbindung des Staates an seine Gesetze.
Subjekts und ist sodann von dem eines Gemeinwesens nicht zu unter-
scheiden: dann gelangt man aber zur civitas maxima, wie immer auch
man sie benennen mag. Ist hingegen, wie Triepel ausführt, der
Gemeinwille nur gegenseitig erklärter Wille der Staaten, dann muß man
den Einzelwillen im Gemeinwillen fortdauernd denken. Damit ist aber
der Einzelwille der letzte formale Grund der bindenden Kraft völker-
rechtlicher Satzungen. Keine juristische Entdeckung vermag die Alter-
native aufzuheben: entweder bildet fremder oder eigener Wille den
Rechtsgrund einer Verpflichtung; entweder ist daher der Gemeinwille
der Staaten eigener Wille eines jeden Staates oder ihm fremd, also Wille
eines anderen und, wenn mit verpflichtender Kraft ausgestattet, Wille
eines Höheren. Verwirft man aber die civitas maxima und läßt den
Staat im Vertrage oder in der Vereinbarung sich durch eigenen Willen
binden, so steht man damit von neuem vor dem grundlegenden Problem:
Wie kann sich ein Wille selbst verpflichten? — S. auch oben S. 377 N. 1.
ı) In diese Vorstellung münden in der neuesten Literatur die Aus-
führungen von Beling, Die strafrechtliche Bedeutung der Exterri-
torialität 1896 S.9ff., ein.