Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der Staatsgewalt. 483
war in der Tat die Ansicht der Absolutisten, die daher auch
vom Eigentum behaupteten, daß es dem einzelnen nur so weit
und insolange zukomme, als es der Staat ihm zuteile!), welche
Lehre von Rousseau vom absoluten Fürsten auf den unbeschränk-
baren Volkswillen übertragen wird?). Allein die bloße abstrakte
Möglichkeit, ein Hoheitsrecht zu besitzen, hat nicht die geringste
Wirkung auf die dem Staate eingeordneten Persönlichkeiten, seien
dies nun Individuen oder Verbände Sie haben ihre eigenen
Rechte, die sie nicht auf Kündigung, nicht als Gnade des
souveränen Staates, nicht als dessen Delegierte besitzen, sondern
sie haben ihre Rechte kraft ihrer Anerkennung als Rechtsträger,
als Personen, welche Qualität ihnen zu entziehen gänzlich außer-
halb des realen Machtbereiches des Staates liegt.
Es bedarf daher stets eines okkupatorischen, neues Recht
begründenden Aktes, wenn der Staat seiner aktuellen Kompetenz
ein neues Gebiet hinzufügt. Vermöge der Souveränetät hat der
Staat nicht alle möglichen „Hoheitsrechte‘, sondern stets nur die,
welche er in einem gegebenen Zeitpunkt sich tatsächlich bei-
gelegt hat. Die Definition, welche die Souveränetät der un-
beschränkten Rechtsmacht des Staates über seine Kompetenz
gleichstellt®), enthält ebenfalls nur eine Hilfsvorstellung, um die
Rechtmäßigkeit kompetenzerweiternder staatlicher Akte zu recht-
fertigen. Ausnahmslose Gleichstellung von Souveränetät mit voller
Rechtsmacht über die Kompetenz ist aber unzutreffend, An
der Anerkennung der Einzelpersönlichkeit hat unter allen Um-
ständen staatliche Kompetenzerweiterung ihre Grenze. Durch An-
der Sache kein Recht nicht; wer Souverän ist, hat kein Hoheitsrecht
nicht. Aber in beiden Fällen genügt die bloße Macht. Man muß alle
denkbaren Befugnisse ausüben können; aber man muß sie nicht aus-
üben.“ Damit ist alle individuelle Freiheit für staatliche Gnade erklärt.
Ähnlich Herzfelder Gewalt und Recht 1890 S.139.
1) Hobbes De cive VI 15: ‚non autem proprium ita habere
quicquam, in quod non habeat ius ille qui habet summum imperium.“
2) Du contrat social 19: „L’Etat a l’egard de ses membres, est
maitre de tous leurs biens par le contrat social, qui dans l’Etat sert de
base & tous les droits.“
3) Namentlich vertreten von Haenel, Studien I S.149, dem sich
viele angeschlossen haben, vgl. die Angaben bei G.Meyer SIR.S. 23
N.12, wo auch ich aufgezählt bin, jedoch habe ich bereits, Lehre von
den Staatenverbindungen, S.28, die Haenelsche Lehre nur mit Ein-
schränkungen für richtig erklärt. Solche Einschränkungen folgen aber nun-
mehr aus den Ausführungen Haenels selbst, Staatsrecht IS. 114 ff., 797.
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