456 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
machen. Das führt aber zu der dritten an dieser Stelle zu
erörternden Frage: ob Souveränetät ein wesentliches Merkmal
der Staatsgewalt, daher Staat und souveräner Staat identische
Begriffe seien.
c) Die Souveränetät kein wesentliches Merkmal
der Staatsgewalt.
Die Naturrechtslehre zeichnete einen Normaltypus des Staates,
dessen Gewalt das wesentliche Merkmal der Souveränetät besitzt.
Dieser Typus wird auch heute noch von manchen als der allein
zu Recht bestehende arigesehen!). Zwar ist es unbestritten, daß
es im Staate diesem gegenüber relativ selbständige Verbände
gebe, die Imperium üben. Die Streitfrage aber besteht darin,
ob der einem höheren Verbande eingeordnete, daher ın einem
bestimmten Umfange untergeordnete Verband, der mit Herrscher-
gewalt ausgerüstet ist, trotz dieser Unterordnung den Charakter
als Staat bewahren oder gewinnen könne. Diese Frage, obwohl
schon früher vorhanden, ist zu hervorragender Bedeutung erst
durch die Gründung der modernen Bundesstaaten und die sıch
daran knüpfenden Theorien gediehen. Unter dem Einflusse der
früher herrschenden Theorie von der begrifflichen Notwendigkeit
der Souveränetät für den Staat wurde für den Bundesstaat zu-
nächst die Lehre von der geteilten Souveränetät aufgestellt. Andere
haben, von dem Gedanken der Unteilbarkeit der Souveränetät
ausgehend, entweder die Möglichkeit der Bundesstaaten geleugnet
oder den Gliedstaaten den Staatscharakter abgesprochen, haben
damit aber auf das Begreifen der Eigenart der wichtigsten
( m —
1) 2.B. v.Seydel, namentlich Abhandlungen S.6; Zorn StR.I
5.63 u, Die deutsche Reichsverfassung 2. Aufl. 1913 S.34; Haenel
StR.I S.113,798; Bornhak Staatslehre S.9; Otto Mayer Das Staats-
recht des Königreichs Sachsen 1909 S.11ff.; ferner Le Fur p. 354ff.;
Combothecra p.155f.; Esmein p.6f. Die ausländische staatsrecht-
liche Literatur der Einheitsstaaten über den Einheitsstaat hat in
der Regel keinen Anlaß, das Dogma von der Souveränetät als Essentiale
des Staatsbegriffes zu prüfen. Interessant ist es, daß in jüngster Zeit
sich in der amerikanischen Staatsrechtslehre eine Strömung geltendmacht,
die den Einzelstaaten der Union wegen Mangels der Souveränetät den
Staatscharakter abspricht. So in lebhafter, aber nicht in die Tiefe
dringender Polemik gegen meine Ausführungen Willoughby, Exami-
nation p.246ff.,, ferner Burgess, in Opposition gegen Laband, vgl.
das längere Zitat bei Willoughby p. 245. Hingegen hat sich W. Wılson,
An Old Master and other Essays, New York 1893, p. 93£., meinen Dar-
legungen angeschlossen.