492 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
können sich diese Kolonien frei organisieren. Sie verfügen aber
in diesem Organisationsprozesse nicht über originäres, sondern
über geliehenes Imperium, in dessen Innehabung sie sich von
Kommunalverbänden des Einheitsstaates nicht unterscheiden. Die
österreichischen Königreiche und Länder haben ihre zu Staats-
grundgesetzen erklärten Landesverfassungen, die jedoch vom
Kaiser, nicht von dem Herrscher des einzelnen Landes gegeben
und nur durch kaiserliche, nicht etwa durch landesherrliche
Sanktion abgeändert werden können; es mangelt ihnen daher der
Staatscharakter.
Damit ein Verband als Staat zu charakterisieren sei, muß
aber das höchste Organ, das die Verbandstätigkeit in Bewegung
setzt, selbständig sein, d. h. es darf nicht mit dem Organ eines
anderen Staates rechtlich zusammenfallen. Identität der Organe
zieht, logisch notwendig, Identität des Staates nach sich!). Selbst
da, wo es zweifelhaft sein kann, ob ein Gemeinwesen nicht das
Recht eigener Verfassungsgesetzgebung besitzt, muß zuungunsten
des staatlichen Charakters entschieden werden, wenn das Ge-
meinwesen ein oberstes, selbständiges, in dieser Selbständigkeit
handlungsfähiges Organ nicht aufzuweisen vermag. Wollte man
z. B. aus den Organisationsbefugnissen der britischen Kolonien
innerhalb der vom englischen Parlamente gesetzten Schranken
auf den staatlichen Charakter dieser Kolonien schließen, so würde
ein solcher Schluß irrig sein, weil alle diese Kolonien kein
der britischen Krone gegenüber selbständiges höchstes Organ
besitzen.
Dieses Merkmal lehrt auch schwierige Grenzfälle entscheiden.
So fehlt Kroatien im Verhältnis zu Ungarn, Finnland in dem zu
Rußland der staatliche Charakter, weil der König von Kroatien
mit dem von Ungarn, der Großfürst von Finnland mit dem
russischen Kaiser rechtlich identisch ist, daher diese Verhältnisse
keine Realunionen, sondern Einheitsstaaten darstellen ?).
Gebrauch gemacht. Immerhin hat im Konfliktsfalle das Reichsparlament
an seinem Rechte noch immer eine nicht zu unterschätzende Waffe.
1) Wenr Seidler, Jur. Kriterium S.13, dem gegenüber auf die
Personalunion hinweist, so beruht das auf der bei einem Juristen un-
begreiflichen Verwechslung des Organs mit dem Organträgerl Vgl. auch
unten Kap. XXI S. 750ff.
2) Vgl. die eingehende Darlegung bei G. Jellinek Staatsfragmente
S.35—46; wegen Kroatiens ferner G. Jellinek Ausgewählte Schriften u.
Reden II 1911 S. 448 £f., 453ff.; Nagy von Eötteveny i. Jahrb.d.ö.R.