Full text: Allgemeine Staatslehre

494 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Verfassungen begabten britischen Kolonien als Monarchien oder 
die organisierten nordamerikanischen Territorien als Republiken 
bezeichnet werden. 
Die nichtsouveränen Staaten der Gegenwart besitzen über- 
dies einen selbständigen Wirkungskreis auf allen großen Gebieten 
staatlicher Verwaltung. Sie können — in verschiedenem Um- 
fange — mit anderen Staaten verkehren!), besitzen eigene Justiz-, 
Finanz- und innere Verwaltung und haben entweder ihre eigenen 
Truppen oder doch einzelne Rechte hinsichtlich der von ihnen 
gestellten Kontingente des Bundesheeres. Notwendig ist dies 
aber keineswegs, da aus dem Dasein oder Fehlen bestimmter 
„Hobeitsrechte‘“‘ niemals auf Sein oder Nichtsein des Staates 
geschlossen werden darf. 
Auf Grund dieser Darlegungen ergibt sich als weiteres Kri- 
terium für den nichtsouveränen Staat, das ıhn vom nichtstaat- 
lichen Gemeinwesen scheidet, daß er beim Wegfall des ihn be- 
herrschenden Staates ohne weiteres den Charakter als eines 
Souveräne von Elsaß-Lothringen erklärt. Ebensowenig ist die Ansicht 
von Leoni, Das Verfassungsrecht von Elsaß-Lothringen I 1892 S.5ff., 
und die, nunmehr in der Ztschr. £. ges. Staatswissenschaften 1910 S. 345 ff. 
aufgegebene, Ansicht von Rosenberg, Die staatsrechtliche Stellung von 
Elsaß-Lothringen 1896 S.8ff.,, haltbar. Die Behauptung Leonis, der 
Kaiser sei der widerrufliche Monarch Elsaß-Lothringens (a.a.O. S. +48), 
verkennt überdies das Wesen der Monarchie. Auch Rehm suchte in 
seiner Staatslehre S. 165ff. eingehend die Staatsnatur von Elsaß-Loth- 
rıngen zu erweisen; doch vertritt er heute diese Ansicht nicht mehr: 
Das Reichsland Elsaß-Lothringen 1912 S. 3£f., 12. Vgl. auch 5.653 N. 2. 
1) Auch die Gliedstaaten der amerikanischen Bundesstaaten können 
untereinander Verträge schließen: Vereinigte Staaten, Const. Art. I 
sect. 10,3; ebenso Argentinien, Art. 107; Brasilien, Art. 65,1. Mexiko 
gestattet nur Verträge über Grenzregulierungen (Art. 110) und den 
Grenzstaaten Koalitionen zum Kampfe gegen wilde Stämme. Die meisten 
dieser Staaten verlangen für derartige Verträge Genehmigung durch 
Bundesorgane oder (Argentinien) Anzeige an den Kongreß. Die staatliche 
Natur der Gliedstaaten aber kommt hier insofern zum Ausdruck, als 
diese Verträge grundsätzlich nach Völkerrecht zu beurteilen sind. Über 
die einschlägigen Verfassungsbestimmungen vgl. auch Le Fur p. 688 Note. 
Seine Behauptung, daß die Verträge nach Staats-, nicht nach Völkerrecht 
beurteilt werden müssen, ist erweislich falsch. Die Praxis dürfte aller- 
dings kaum zu konsultieren sein; wenigstens ist in den Vereinigten 
Staaten die erwähnte, Verträge der Gliedstaaten untereinander an- 
erkennende Klausel bisher nicht benutzt worden. Vgl. Lehre von den 
Staatenverbindungen S. 49.
	        
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