Full text: Allgemeine Staatslehre

504 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
gane eines Staates und üben alle wesentlichen materiellen Funk- 
tionen eines Staates aus. Wären sie in dieser Hinsicht beschränkt, 
so würden sie überhaupt aufhören, Staaten zu sein, und zu Ver- 
bänden herabsinken, deren Gewalt nicht mehr als Staatsgewalt 
erschiene. 
  
Damit ist die Lehre von den wesentlichen Eigenschaften der 
Staatsgewalt erschöpft. Was sonst noch hie und da als solche 
angefübrt wird, sind nichts als Umschreibungen der bereits er- 
örterten staatlichen Merkmale. So sind Unverantwortlichkeit, Un- 
widerstehlichkeit, Ewigkeit der Staatsgewalt, die von der naltur- 
rechtlichen Theorie als deren besondere Kennzeichen aufgestellt 
wurden, nichts als andere \Wendungen für die Souveränetät der 
Staatsgewalt, die überdies manchem Bedenken unterliegen. So 
läßt sich die Vorstellung der Unverantwortlichkeit selbst der 
souveränen Staatsgewalt mit der heutigen völkerrechtlichen Ord- 
nung kaum vereinigen, wenn solche Gewalt auch nicht im Wege 
ordentlichen Rechtsverfahrens zur Verantwortung gezogen werden 
kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.