Full text: Allgemeine Staatslehre

Fünfzehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 509 
laws, die er im Sinne des von ihm behaupteten Königtums 
iure divino vertrat?!). Unter seinem Sohne aber spielt der Begriff 
des Fundamentalgesetzes bereits eine große Rolle in den parla- 
mentarischen Kämpfen. Der Earl of Strafford wird angeklagt -und 
verurteilt, weil er die Fundamentalgesetze des Königreiches habe 
umstoßen wollen?). Das deutsche Reichsstaatsrecht kennt den 
Begriff des Grundgesetzes seit dem Westfälischen Frieden). 
Dieser Begriff des Grundgesetzes wird aber nirgends definiert. 
Noch 1651 konnte Hobbes behaupten, daß er nirgends eine 
Erklärung für den Ausdruck Grundgesetz gefunden habe ®). Irgend- 
weiche juristische Unterscheidungsmerkmale zwischen Grund- und 
einfachen Gesetzen scheinen zunächst nicht auffindbar zu sein. 
Die Vorstellung des Grundgesetzes verbindet sich jedoch in 
eigentümlicher Weise mit der alten des Verfassungsvertrages 
zwischen König und Land, und zwar zuerst in England, wo die 
mittelalterlichen Anschauungen von dem vertragsmäßigen Ver- 
hältnisse zwischen rex und regnum durch die zahlreichen Be- 
stätigungen der Rechte und Freiheiten des Volkes durch die 
Krone fortwährend lebendig sind). Damit verknüpft sich aber 
eine zweite Gedankenreihe. 
Durch Übertragung der calvinschen Lehre von der kirch- 
lichen Gemeinde auf den Staat sowie durch Anwendung der 
biblischen Lehre vom Bunde zwischen Gott und seinem Volke 
  
p.78 N.4, p.106f. Sachlich bestand der Gedanke eines den König 
bindenden Grundgesetzes schon im 13. Jahrhundert: Lemaire p.35ff. 
1) Prothero Select Statutes and other Constitutional Documents 
illustrating of the reign of Elizabeth and James I 1894 p. 400. 
2) „For endeavouring to subvert the ancient and fundamental laws 
and government of His Majesty’s realms of England and Ireland“ 
Gardiner The Constitutional Documents of the Puritan Revolution 
2.ed. 1899 p. 156. Bei der Verhandlung über die Bill im Unterhaus fragte 
ein Mitglied, was denn die Fundamentalgesetze wären, worauf ihm die 
Antwort wurde, wenn er das nicht wüßte, hätte er ‚no business to 
sit in the House‘ Gardiner The fall of the Monarchy of Charles I, 
ll 1882 p. 140. 
3) J.P.O.VIIl4: „De caetero omnes laudabiles consueludines et 
S. Romani Imperii constitutiones et leges fundamentales inposterum reli- 
giose serventur. 
4) Leviathan ch. XXVI p.275: „I could never see in any author 
what a fundamental law signifieth.‘“ Die lateinische Ausgabe des \Verkes 
hat diese Stelle nicht. 
5) Vgl.G.Jellinek Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 3. 30 ff.
	        
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