Full text: Allgemeine Staatslehre

Fünfzehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 513 
die Klausel enthalten, sich dem von der Mehrheit zu bestimmenden 
Herrscher zu unterwerfen!). Locke formuliert dieselbe Idee im 
demokratischen Sinne, indem er ausführt, daß im Grundvertrage 
die Bestimmung verzeichnet sei, der zufolge jeder den Majoritäts- 
willen als seinen eigenen ansehen werde?). Damit ist für Eng- 
land, dem realen Rechtszustand entsprechend, das Majoritäts- 
prinzip für alle Arten von Gesetzen von der Theorie anerkannt 
und praktisch der Unterschied von Verfassungs- und einfachen 
Gesetzen beseitigt?). 
Anders verhält sich die Theorie des deutschen Naturrechts. 
Schon Pufendorf schwächt die Lehre des Hobbes dahin ab, 
daß nur derjenige, welcher bedingungslos den Unionsvertrag ab- 
geschlossen habe, das durch die Majorität zustande gekommene 
decretum über die Verfassungsform anerkennen müsse. Habe er 
das nicht getan, dann sei die Verfassung für ihn nur dann bindend, 
wenn er ihr zugestimmt habe. \Veigere er sich dessen, so trete er 
in den Naturzustand zurück. Sodann wird von Böhmert), 
Wol£ff5) u. a. der Begriff des Grundgesetzes in eigentümlicher 
Weise umgebildet. Nicht als Verfassungsgesetz schlechthin, son- 
dern als Beschränkung der fürstlichen Gewalt durch das Volk 
erscheint es bei diesen Naturrechtslehrern, so daß die spätere 
Theorie, die Verfassung und konstitutionelle Verfassung identifi- 
zierl, schon bei ihnen in ihren ersten: Grundzügen auftritt. Erwägt 
man, welche Verbreitung namentlich die Lehre Wolffs gefunden 
hat, so wird dieser Zusammenhang um so verständlicher, als die 
bekannten Ausführungen Montesquieus über die englische 
Verfassung keineswegs behaupten, daß nur der auf dem Prinzipe 
der Gewaltenteilung aufgebaute Staat mit dem Verfassungsstaat 
überhaupt identisch sei. 
Diese Grundgesetze werden nun als Normen erklärt, die über 
dem Gesetzgeber stehen. Sie können nur durch einen Volks- 
schluß mit Zustimmung des Königs geändert werden. Namentlich 
Wolffs Schüler E. de Vattel, dessen Werk über Völkerrecht 
  
1) De cive V 8; Lev. XVII p. 159. 
2) II ch. VIII 96—99. 
3) Noch 1853 scheiterte der Versuch Wentworths, in Neu-Süd-Wales 
für Verfassungsänderungen das Erfordernis der Zweidrittelmajorität ein- 
zuführen: Lecky Democracy and Liberty, new ed.I 1896 p. 139. 
4) Jus pub. univ. pars spec. I5 $S3iff. p. 292 ff. 
5) A.a.0. VII Ssidff. 
G.Jellinek, Allg. Staatslehre, 3. Aufl. 33
	        
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