Fünfzehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 513
die Klausel enthalten, sich dem von der Mehrheit zu bestimmenden
Herrscher zu unterwerfen!). Locke formuliert dieselbe Idee im
demokratischen Sinne, indem er ausführt, daß im Grundvertrage
die Bestimmung verzeichnet sei, der zufolge jeder den Majoritäts-
willen als seinen eigenen ansehen werde?). Damit ist für Eng-
land, dem realen Rechtszustand entsprechend, das Majoritäts-
prinzip für alle Arten von Gesetzen von der Theorie anerkannt
und praktisch der Unterschied von Verfassungs- und einfachen
Gesetzen beseitigt?).
Anders verhält sich die Theorie des deutschen Naturrechts.
Schon Pufendorf schwächt die Lehre des Hobbes dahin ab,
daß nur derjenige, welcher bedingungslos den Unionsvertrag ab-
geschlossen habe, das durch die Majorität zustande gekommene
decretum über die Verfassungsform anerkennen müsse. Habe er
das nicht getan, dann sei die Verfassung für ihn nur dann bindend,
wenn er ihr zugestimmt habe. \Veigere er sich dessen, so trete er
in den Naturzustand zurück. Sodann wird von Böhmert),
Wol£ff5) u. a. der Begriff des Grundgesetzes in eigentümlicher
Weise umgebildet. Nicht als Verfassungsgesetz schlechthin, son-
dern als Beschränkung der fürstlichen Gewalt durch das Volk
erscheint es bei diesen Naturrechtslehrern, so daß die spätere
Theorie, die Verfassung und konstitutionelle Verfassung identifi-
zierl, schon bei ihnen in ihren ersten: Grundzügen auftritt. Erwägt
man, welche Verbreitung namentlich die Lehre Wolffs gefunden
hat, so wird dieser Zusammenhang um so verständlicher, als die
bekannten Ausführungen Montesquieus über die englische
Verfassung keineswegs behaupten, daß nur der auf dem Prinzipe
der Gewaltenteilung aufgebaute Staat mit dem Verfassungsstaat
überhaupt identisch sei.
Diese Grundgesetze werden nun als Normen erklärt, die über
dem Gesetzgeber stehen. Sie können nur durch einen Volks-
schluß mit Zustimmung des Königs geändert werden. Namentlich
Wolffs Schüler E. de Vattel, dessen Werk über Völkerrecht
1) De cive V 8; Lev. XVII p. 159.
2) II ch. VIII 96—99.
3) Noch 1853 scheiterte der Versuch Wentworths, in Neu-Süd-Wales
für Verfassungsänderungen das Erfordernis der Zweidrittelmajorität ein-
zuführen: Lecky Democracy and Liberty, new ed.I 1896 p. 139.
4) Jus pub. univ. pars spec. I5 $S3iff. p. 292 ff.
5) A.a.0. VII Ssidff.
G.Jellinek, Allg. Staatslehre, 3. Aufl. 33