Fünfzehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 521
Volksabstimmung findet zwar nicht statt, durch die Möglichkeit
einer Abstimmung in besonderen Verfassungskonventen aber, so-
wohl in der Union als in den die Verfassung ratifizierenden
Gliedstaaten, ist wenigstens einer indirekten Volksabstimmung
Raum gegeben).
In Amerika ıst der Ursprung unserer heutigen geschriebenen
Verfassung zu suchen, weshalb die amerikanischen Konstitutionen
eingehender zu betrachten waren. Die französische Revolution
akzeptiert die amerikanische Idee, und von Frankreich aus pflanzt
sie sich in die übrigen: europäischen Staaten fort.
5. Geschriebene Grundgesetze hat es in verschiedenen euro-
päischen Staaten schon früher gegeben. Der mittelalterlichen
Freiheitsbriefe, die späterer Zeit als Gesetze erschienen, wurde
schon gedacht. In neuerer Zeit aber hat sich bereits der Osna-
brücker Friedensschluß selbst als Reichsgrundgesetz bezeichnet.
In Schweden hatte schon 1634 die ‚„Regeringsform‘‘ das Verhältnis
von König und Ständen gesetzlich geregelt. Sie wurde später
mehrmals abgeändert und bildet heute noch in der Form von
1772 die Grundlage der finnländischen Verfassung?). So weit
aber gerade diese schwedisch-finnländischen Gesetze sich einer
modernen Verfassung anzunähern scheinen, so unterscheiden sie
sich doch prinzipiell von einer solchen dadurch, daß sie, wie
ähnliche Festsetzungen in anderen Staaten, ganz auf dem Ge-
danken der ständischen Ordnung ruhen, also eine Auseinander-
setzung von rex und regnum bedeuten. Die Vorstellung, daß
von einem Zentrum aus der einheitliche Staat seine grundlegende
Gestaltung und seine grundsätzliche Abgrenzung gegen das In-
dividuum empfangen solle, ist in ihnen nicht vorhanden. Ebenso
wird trotz aller naturrechtlichen Theorien die Forderung einer
Erklärung der Rechte auf dem Kontinente nıcht erhoben. Zu-
sicherungen einzelner individueller Rechte finden sich zwar schon
vor dem Ende des 18. Jahrhunderts in Gesetzen absoluter
Herrscher, ständischen Abschieden oder Friedensverträgen (wie
1) Const. of the United States Art. V. Eine Beschlußfassung durch
Konventionen hat bisher nicht stattgefunden.
2) Vgl. darüber Aschehoug Das Staatsrecht der Vereinigten
Königreiche Schweden und Norwegen (in Marquardsens Handbuch) S.7ff.;
Erich Das Staatsrecht des Großfürstentums Finnland 1912 S.5f£., 15.
Der Text der finnländischen Verfassung von 1772 in „La Constitution
du Grand Duche de Finlande“, Paris 1900, p. 41ff.