Full text: Allgemeine Staatslehre

Fünfzehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 525 
Die erste Verfassungsurkunde Europas ist die in den Jahren 
1789—91 allmählich beratene und beschlossene, schließlich in 
ein Instrument zusammengefaßte und am 3. September 1791 ver- 
kündigte Verfassung Frankreichs. Zwar trägt die polnische Ver- 
fassung vom 3. Mai 1791 ein früheres Datum. In Wahrheit aber 
ist sie, soweit sie nicht altständischen Charakters ist, von den bis 
dahin publizierten französischen Verfassungsgesetzen ganz ab- 
hängig. 
Diese Verfassung Frankreichs lehnt sich in vielen Punkten 
an die amerikanischen Vorbilder an, unterscheidet sich aber auch 
wesentlich von ihnen. Weniger liegt der Unterschied in dem 
Gegensatz zwischen republikanischer und monarchischer Ver- 
fassung, denn die Monarchie war in Frankreich zum leeren Schein 
herabgesunken und die Stellung des Königs eine ungleich 
schwächere als die eines Präsidenten oder Governors. Die Fr- 
klärung der Rechte hatte zwar ganz wie die Amerikaner das 
Prinzip der Gewaltenteilung für das Wesen der Verfassung über- 
haupt erklärt, allein in der Konstitution ist die gesetzgebende 
Gewalt derart gestellt, daß ihr die vollziehende gänzlich unter- 
geordnet ist, die ohne sie keine irgendwie bedeutsame Aktıon 
vornehmen kann. Ferner ist die Legislatur einkammerig, jedes 
mäßigende Element im Vorgang der Gesetzgebung verworfen. 
Es ist also in Wahrheit unbeschränkte Parlamentssouveränetät, 
die in dieser Verfassung zum Siege gelangt, aber nicht etwa die 
englische, da nach Montesquieus Lehre und den amerikani- 
schen Modellen den Mitgliedern der Nationalversammlung der 
Eintritt in das Ministerium verwehrt wird!), was jedoch keines- 
wegs zur Stärkung der Krone beiträgt, sondern den Sieg der 
Anarchie und den Sturz der Verfassung beschleunigen hilft. 
Das pouvoir constituant wird nicht der Volksgemeinde, 
sondern ausschließlich dem Parlamente zugeschrieben. Doch 
sucht man die Stabilität der Verfassung und den Anteil des Volkes 
an der Verfassungsrevision dadurch zu wahren, daß man für die 
nächsten zwei Legislaturen jede Änderung untersagt, für später 
aber bestimmt, daß drei aufeinanderfolgende Legislaturen die 
Änderung übereinstimmend vorschlagen müßten, während eine 
vierte als Revisionskammer gewählte Legislatur mit bedeutend 
  
1) Const. von 1791 tit. III ch. II sect. IV art.2. Vgl. Dugait 
Separation des pouvoirs, p. 49.
	        
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