Full text: Allgemeine Staatslehre

Fünfzehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 525 
wurde und damit zuerst in Deutschland, wenn auch in sehr ver- 
kümmerter Form, dem. konstitutionellen Gedanken Ausdruck gab!). 
Alle diese Verfassungen wurden, wie die von 1791, formell als 
Gesetze höherer Art gedacht, was dadurch zum Ausdruck kam, 
daß sie der Volksabstimmung unterzogen wurden, damit die 
konstituierende Gewalt der souveränen Nation anerkennend. Auch 
die ephemere Additionalakte aus der Zeit der hundert Tage, die 
eine neue Verfassung des kaiserlichen Frankreichs enthalten 
sollte, wurde durch ein Plebiszit sanktioniert?). 
Alle diese Verfassungen ruhen, wie die erste Frankreichs, 
auf dem Prinzipe der Volkssouveränetät. Am interessantesten in 
dieser Hinsicht ist die Verfassung des Kaiserreichs. Sie ist 
cäsaristisch, d. h. sie knüpft an den römischen Gedanken 
der lex regia an, durch welche der den Staat bildende populus 
die ihm zustehende Gewalt dem Cäsar überträgt, der dadurch 
einziger Repräsentant der Volksgemeinde wird. Der Cäsarismus 
ist in Wahrheit eine absolute Monarchie mit scheinkonstitutioncllen 
Institutionen, in der die Autorität des Kaisers ins unermeßliche 
gesteigert ist, weil er kraft der ıhm zustehenden Repräsentations- 
befugnis jeden seiner Willensakte als höchsten Volksschlüssen 
gleichstehend proklamieren kann. Noch konsequenter hat die 
Verfassung des zweiten Kaiserreiches den cäsarıstischen Gedanken 
durchgeführt, indem Napoleon Ill. sich zum verantwortlichen 
Magistrat des Volkes erklärt, an dessen Willen er stets appellieren 
kann, und das auf dem Wege des Plebiszites?) bei wichtigen 
Verfassungsänderungen seinen Willen kundtun soll®). Infolge- 
dessen sind, nach amerikanischem Vorbild, die Minister, die 
niemals Mitglieder des corps legislatif sein dürfen), ausschließ- 
lich dem Kaiser als dem die gesamte Verantwortlichkeit tragenden 
höchsten Repräsentanten des Volkes verantwortlich ®). 
Noch weiter und tiefer wirkend als dıe Verfassungen der 
französischen Revolution war die, welche das wiederhergestellte 
  
ı) Vgl. G.Meyer StR. S. 137 f. 
2) Duguit-Monnier p.LXXXV. 
3) Über die bonapartischen Plebiszite vgl. Borgeaud Const. 
p. 261ff.; Esmein Droit const., p. 35+f£. 
4) Const. vom 14. Januar 1852 Art. 5, 32. 
5) Const., Art. 44. 
6) Const.. Art. 13: „Les ministres ne döpendent que du Chef de l’Etat; 
ils ne sont responsables que chacun en ce qui le concerne des actes 
de gouvernement. II n’y a point de solidarite entre eux.“
	        
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