Full text: Allgemeine Staatslehre

5206 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Königtum Frankreich verlieh. Zwei wichtige neue Prinzipien 
liegen der Charte constitutionnelle Ludwigs XVII. vom 4. Juni 
1814 zugrunde. Erstens gibt sich die Verfassung als eine frei- 
willige Gewährung von seiten des Königs!), da sie von dem 
Rechtsgedanken ausgeht, daß ursprünglich die ganze Staatsgewalt 
beim König ruhe, dem Volke jedoch an deren Ausübung ein 
Anteil zugestanden werden könne. So wird dem demokratischen 
Prinzipe zum ersten Male das monarchische Prinzip gegenüber- 
gestellt?), ein in Hinsicht auf die Möglichkeit konstitutioneller 
Beschränkung des Monarchen völlig neuer Gedanke, da alle 
früheren amerikanischen und europäischen Verfassungsurkunden 
auf der, absolute Gültigkeit für alle Staaten beanspruchenden, 
Theorie von der dem Volke primär zustehenden konstituierenden 
Gewalt beruhten. Die überragende Stellung des Königs auch in 
der Gesetzgebung wird dadurch hervorgehoben, daß ihm allein 
die Initiative zu den Gesetzen zusteht?). Von nicht geringerer 
Bedeutung aber ist es ferner, daß die Charte englische Ver- 
hältnisse zum Vorbilde nimmt. War bis dahin die Wirkung des 
republikanischen Amerika in der Verfassungsgesetzgebung nach- 
zuweisen, so ist es nun das altkönigliche England, das noch in 
ganz anderer Weise als nach der Lehre Montesquieus als 
Urbild des Verfassungsstaates erscheint. Im Gefolge der Charte 
beginnt die schon vorher durch B. Constant begründete neuere 
französische konstitutionelle Theorie, die englische Institutionen 
in französischer Beleuchtung als mustergültig hinstellt, ihre Pro- 
paganda, in deren Verlaufe sie zum konstitutionellen Naturrecht 
der liberalen Parteien wird. Von besonderer Bedeutung ist es, 
daß die Charte die durch die Montesquieu’sche Schablone 
und die amerikanischen Ideen geforderte Trennung von Parlament 
und Ministerium aufhebt, sowie daß sıe der Krone das Recht 
der Auflösung der Deputiertenkammer zuerteilt*) und damit der 
  
1) Mit Vorbedacht hatte man den Ausdruck Konstitution verworfen 
und den an die alten Freiheitsbriefe erinnernden Terminus „Charte“ 
gewählt. 
2) Vgl. oben S. 469 f. 
3) Charte const., Art. 16. Die Kammern können nur um Vorlage 
eines Gesetzes petitionieren, Art. 19. 
4) Charte, Art.50. Die ersten französischen Verfassungen bis zum 
Senatuskonsult vom 14. Thermidor des Jahres X kannten überhaupt kein 
Auflösungsrecht der Kammern. Das erste Kaiserreich legte diese Be-
	        
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