Full text: Allgemeine Staatslehre

528 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
der Regierung von den Kammern in den Formen der gewöhn- 
lichen Gesetzgebung beschlossen). 
Unter dem Einflusse der Charte Ludwigs XVII. haben sich 
die meisten Verfassungen der deutschen Staaten in der Epoche 
1814—1848 gebildet. Namentlich die Konstitutionen der süd- 
deutschen Staaten aus den Jahren 1818—1820 haben diesen Ver- 
fassungstypus in Deutschland heimisch werden lassen, der nach 
der Julirevolution auch von mehreren der größeren mittel- und 
norddeutschen Staaten akzeptiert wird. 
Diese Verfassungen haben die Betonung des monarchischen 
Prinzipes, das Zweikammersvstem mit einer aristokratischen ersten 
Kammer, den Vorbehalt der Gesetzesinitiative für die Regierung, 
das Recht der Auflösung der Wahlkammer durch den Monarchen 
und den Grundsatz der Ministerverantwortlichkeit der Charte ent- 
lehnt, ın anderen Punkten aber an altständische einheimische Ver- 
hältnisse angeknüpft, so daß sie keineswegs als unselbständige 
Kopien der Charte bezeichnet werden können. Sie kennen ferner 
alle, zum Unterschiede von der Charte, erschwerende Formen für 
die Verfassungsänderung, so daß sie scharf zwischen einfachen 
und Verfassungsgesetzen scheiden. Diese Formen beziehen sich 
aber sämtlich auf die Beratung oder Abstimmung in den Kammern; 
von Volksabstimmungen nach amerikanisch-französischem Muster 
ıst bei ihnen, als dem monarchischen Prinzip direkt wider- 
sprechend, natürlich keine Rede. Die Verfassungsurkunde Ist 
ferner häufig nicht einseitig vom Monarchen erlassen, sondern mit 
den alten Ständen vereinbart, woraus sich in der deutschen 
staatsrechtlichen Literatur zur Zeit des Deutschen Bundes die 
Unterscheidung von oktroyierten und paktierten Verfassungen 
herausbildet, der aber bereits die Autoritäten des deutschen 
Bundesrechtes keine erhebliche Bedeutung beilegen?). 
Außer den erwähnten deutschen Verfassungen sind das 
niederländische Grondwet vom 24. August 1815, die polnische 
Verfassung vom 25. Dezember 1815, die ephemere spanische 
Verfassung vom 10. April 1834 und vor allem das Statuto Fonda- 
mentale des Königreichs Sardinien, das späterhin die Verfassung 
des Königreichs Italien wurde, von den Grundgedanken der 
  
1) So das Gesetz vom 9. Juni 1824, durch welches an Stelle der 
Partial- die Integralerneuerung der Deputiertenkammer eingeführt wurde. 
Duguit-Monnier Const. p. 2ilf. 
2) Vgl. H.A.Zachariae D.St.u.B.R.I S. 286.
	        
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