Fünizehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 531
Bund und in den Kantonen gewandelt. Namentlich die In-
stitutionen der direkten Volksgesetzgebung sind in ihnen in
eigentümlicher Weise durchgebildet. Doch ist auch in dieser der
Einfluß amerikanischer und französischer Ideen nachweisbar.
Daß die föderalistische Gestaltung der Eidgenossenschaft von
amerikanischen Ideen beeinflußt wurde, zeigt sich in der Organi-
sation des Ständerates, in dem gleichwie im amerikanischen
Senat jeder Gliedstaat (Kanton) zwei Stimmen hat.
Trotz aller Rezeption fremder Rechtsgedanken sind jedoch
alle Verfassungen nach der Eigenart der heimischen Rechte zu
prüfen. So sind die preußische und österreichische Verfassung,
ungeachtet der Einwirkung der belgischen, auf demselben Prinzipe
aufgebaut wie die älteren deutschen Verfassungen, dem der Vor-
herrschaft des Monarchen. Ebenso ist die Verfassung des Deutschen
Reiches nach ihrer inneren historischen Entwicklung, nicht nach
irgendwelchen abstrakten konstitutionellen Naturrechtsideen zu
interpretieren. Der geschichtliche Tatbestand, der der Einzel-
verfassung zugrunde liegt, kann selbst durch bewußte Rezeption
fremden Rechtes nicht geändert werden.
ll. Die Bedeutung der Verfassungen im Rechte der Gegenwart.
Überblickt man nun die heutigen Verfassungen, so ergibt
sich folgendes. Die Staaten teilen sich in solche mit und ohne
Verfassungsurkunde. Die ersteren lassen die Verfassungen ent-
weder vom Volke, sei dies die Volksgemeinde oder die Volks-
vertretung, oder vom Fürsten ausgehen oder stellen sie als
Resultat einer Vereinbarung beider Staatselemente dar. Die
meisten Verfassungen kennen erschwerende Formen für ihre Ab-
änderung. Diese bestehen bei den Verfassungen, die auf der Idee
der konstituierenden Gewalt des’ Volkes aufgebaut sind, entweder
in direkten Volksabstimmungen oder in Auflösung der Kammern
und nochmaliger Befragung der Wähler, Abstimmung durch
Revisionskammern und Konvente. Sonst aber sind für die die
Änderung beschließenden Kammern zahlreiche außerordentliche
Formen vorgeschrieben, unter denen das Erfordernis einer größeren
als der einfachen Majorität in mannigfaltigen Kombinationen eine
bedeutende Rolle spielt. Ferner sind wiederholte Abstimmungen
oder Abstimmungen in mehreren aufeinanderfolgenden Legislaturen
öfters gebrauchte Erschwerungsmittel der Verfassungsänderung.
Von ganz besonderer Art sind die Formen für die Verfassungs-
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