Fünfzehntes Kapitel. Die Staatsverfassung. 539
und biegsame Verfassungen eingeteilt!), wobei der Grad der
Starrheit mit der Schwierigkeit wächst, den verfassungsändernden
Apparat in Bewegung zu setzen. Die beiden äußersten Enden
bezeichnen die amerikanische Unions- und die englische Ver-
fassung. Die Verfassungsänderung in der Union ist so schwierig,
daß im 19. Jahrhundert nur vier Zusätze zur Verfassung an-
genommen worden sind?). Seit mehr als dreißig Jahren hat
keines der zahlreichen vorgeschlagenen Amendements Gesetzes-
kraft gewonnen. Da erhebt sich denn die Frage, welches
System das bessere ist, das der starren oder der biegsamen Ver-
fassungen.
Für das erste System, das man seiner Entstehung nach ge-
radezu als das amerikanische bezeichnen kann, läßt sich an-
führen, daß es die Dauerhaftigkeit der Verfassung verbürgt und
den Minoritäten Schutz vor rücksichtsloser Herrschaft der absoluten
Mehrheit gewährt. Von großer praktischer Bedeutung sind er-
schwerende Formen namentlich dort, wo retardierende Elemente
ım Gesetzgebungsprozesse entweder fehlen oder wirkungslos sind.
Monarchische Staaten mit Zweikammersystem bedürfen ihrer
weniger als Demokratien, und es ist bezeichnend für den politischen
Sınn der Amerikaner, daß sie trotz ihrer Senate und des Vetos
des Präsidenten und der Gouverneure noch ein ganzes System von
Hemmungen der Verfassungsgesetzgebung ausgearbeitet haben.
Hierbei ist zu bemerken, daß die demokratische Institution des
Verfassungsreferendums in den amerikanischen Gliedstaaten und
die entsprechende Einrichtung in der Schweiz und ıhren Kantonen
ebenfalls hauptsächlich ein retardierendes Element ist. Das ab-
stimmende Volk hat solchenfalls eine sanktionierende Funktion
auszuüben, und deshalb ist, wie beim Monarchen, das Recht der
Ablehnung politisch bedeutungsvoller als das der Zustimmung.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß bei direkter Volksabstimmung
ı) Bryce I p.361f.,, ferner derselbe Studies in History and
Jurisprudence, Oxford 1901 II p. 145ff.
2) Im ersten Jahrhundert des Funktionierens der Unionsverfassung
(1789— 1889) sind nicht weniger als 1736 Amendements beantragt worden.
Von diesen haben nur fünfzehn Gesetzeskraft gewonnen. Davon ent-
fielen die ersten zehn auf die erste Session des Kongresses 1789. Vgl.
Ames The proposed Amendments to the Constitution of the D. St. during
the first century of its history. Annual Report of the American historical
Association for the year 1896 II p. 307 ff.