Full text: Allgemeine Staatslehre

538 Driites Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
sich über sie auszusprechen. Da hat sich aber die Praxis der 
ständigen parlamentarischen Komitees herausgebildet, deren jedes 
einem Departement der Regierung entspricht. Durch die Prä- 
sidenten dieser Komitees verkehren nun die Staatssekretäre tat- 
sächlich mit dem Kongreß, bringen durch sie Gesetze ein, so 
daß die von der Verfassung abgelehnte Verbindung zwischen 
Kongreß und Regierung dennoch hergestellt ist, worin zweifellos 
eine Verfassungsänderung liegt!). So hat denn auch die starrste 
Verfassung nicht die Bildung neuer materieller Verfassungs- 
rechtssätze hindern können: dem angeführten Beispiele könnten 
noch viele weitere angereiht werden?). 
Ein sehr häufiger Fall der Verfassungsänderung bet starrer 
Verfassung findet aber statt auf dem Wege der einfachen Gesetze 
oder Beschlüsse. Wo, wie in den meisten Staaten, ein richter- 
liches Prüfungsrecht der Gesetze auf ihre materielle Überein- 
stimmung mit der Verfassung nicht existiert, da ist, was immer 
auch die juristische Theorie behaupten möge, keine Garantie ge- 
geben dafür, daß einfache Gesetze nicht im Widerspruch mit dem 
Verfassungsrechte die Verfassung rechtsgültig abändern. Dafür 
lassen sich zahlreiche Beispiele aus den verschiedensten Staaten 
anführen. Aus dem Deutschen Reiche möge statt aller anderen 
Beispiele®) auf die sog. Franckensteinsche Klausel hingewiesen 
werden, durch welche das Institut der Matrikularbeiträge im 
Widerspruch zu Art. 70 der Reichsverfassung zu einer dauernden 
Institution erhoben und im Widerspruch zu Art.38 der Ertrag 
der betreffenden Abgaben nach Abzug von 130 Millionen Mark 
den Einzelstaaten zugewiesen wurde®). Keine Gewähr besteht 
dafür, daß bei solchen materiell verfassungsändernden Gesetzen 
die Formen der Verfassungsänderung eingehalten werden. Für 
die Abänderung solcher abändernder Gesetze kann nicht einmal 
  
1) Boutmy Etudes p.150£f.; Bryce I p.395; Woodrow Wilson 
Congressional Government, A study in American Politics, 13th ed., Boston 
1898 p. 114 ff., 262 ff. 
2) Für die Vereinigten Staaten von Amerika, vgl. Bryce Ip. 360400, 
der drei Wege der Änderung der Verfassung nachweist: Amendement, 
Interpretation und Konstruktion durch die Staatsgewalten und durch Ge- 
wohnheitsrecht. 
3) Zahlreiche angeführt von Laband II S.40£. 
4) Vgl. Haenel StR.I S.383; Laband Wandlungen S. 26 ff.; 
Deutsches Reichsstaatsrecht 6. A. 1912 S. 425ff. Das verfassungsändernde 
Gesetz vom 14. März 1904 hat nunmehr diesen Widerspruch beseitigt.
	        
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