544 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
wickelte, aber selbstverständlich des Rechtscharakters entbehrende
Organisation aufweisen.
Mit den Organen des umfassendsten und ausgebildetsten Ver-
bandes, denen des Staates, werden wir uns im folgenden in erster
Linie zu beschäftigen haben.
II. Die Arten der Staatsorgane.
Schon aus dem Wesen des Staates als eines einheitlichen
organisierten Verbandes folgt notwendig das Dasein von Staats-
organen. Ein Staat ohne Organe ist eine unvollziehbare Vor-
stellung, gleichbedeutend mit der Anarchie, daher eine contra-
dictio in adiecto.
Der moderne Staat weist eine Fülle von Organen auf. Sie
zu ordnen und auf feste Typen zurückzuführen, ist unabweisliches
wissenschaftliches Bedürfnis.
1. Die unmittelbaren Organe.
1. In jedem Staate sind notwendig unmittelbare Organe
vorhanden, deren Dasein die Form des Verbandes konstituiert,
deren Wegfall entweder den Staat völlig desorganisieren oder
von Grund aus umwälzen würde!). Solche Organe heißen un-
mittelbare, weil ıhre Organstellung unmittelbar durch die Ver-
fassung des Verbandes selbst gegeben ist, d. h. wie immer sıe
auch bestellt werden, es ist niemand da, dem sie kraft ihrer
Organqualität verpflichtet sind, als unınittelbar dem Staate selbst.
Da ıhre Stellung unmittelbar in der Organisation des Verbandes
selbst wurzelt, so kann der Verband nur durch sie tätig werden ?).
Unmittelbare Organe können Individuen sein; es kann ein
einziger Mensch die ganze Staatsmacht in sich, mit Ausschluß
jeder anderen Person, vereinigen. Die absolute Monarchie ist der
Typus des Staates mit einem einzigen unmittelbaren Organe.
Es können aber auch Kollegien physischer Personen ein un-
mittelbares Organ bilden, so daß ihm dieselbe Gewalt zusteht wie
ı) Vgl. Gesetz und Verordnung S.206ff. Anders faßt Gierke in
Schmollers Jahrbuch VII S. 1142 den Begriff des unmittelbaren Organes,
unter dem er ein solches versteht, das keinem anderen Organe untergeben
und verantwortlich ist. Allein auch verantwortliche Organe können
unmittelbare Organe sein, wie z.B. die einzelnen Kammermitglieder
and die republikanischen Staatshäupter beweisen.
2) Vgl. Gesetz u. Verordn. S. 207 ff.