Full text: Allgemeine Staatslehre

544 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
wickelte, aber selbstverständlich des Rechtscharakters entbehrende 
Organisation aufweisen. 
Mit den Organen des umfassendsten und ausgebildetsten Ver- 
bandes, denen des Staates, werden wir uns im folgenden in erster 
Linie zu beschäftigen haben. 
II. Die Arten der Staatsorgane. 
Schon aus dem Wesen des Staates als eines einheitlichen 
organisierten Verbandes folgt notwendig das Dasein von Staats- 
organen. Ein Staat ohne Organe ist eine unvollziehbare Vor- 
stellung, gleichbedeutend mit der Anarchie, daher eine contra- 
dictio in adiecto. 
Der moderne Staat weist eine Fülle von Organen auf. Sie 
zu ordnen und auf feste Typen zurückzuführen, ist unabweisliches 
wissenschaftliches Bedürfnis. 
1. Die unmittelbaren Organe. 
1. In jedem Staate sind notwendig unmittelbare Organe 
vorhanden, deren Dasein die Form des Verbandes konstituiert, 
deren Wegfall entweder den Staat völlig desorganisieren oder 
von Grund aus umwälzen würde!). Solche Organe heißen un- 
mittelbare, weil ıhre Organstellung unmittelbar durch die Ver- 
fassung des Verbandes selbst gegeben ist, d. h. wie immer sıe 
auch bestellt werden, es ist niemand da, dem sie kraft ihrer 
Organqualität verpflichtet sind, als unınittelbar dem Staate selbst. 
Da ıhre Stellung unmittelbar in der Organisation des Verbandes 
selbst wurzelt, so kann der Verband nur durch sie tätig werden ?). 
Unmittelbare Organe können Individuen sein; es kann ein 
einziger Mensch die ganze Staatsmacht in sich, mit Ausschluß 
jeder anderen Person, vereinigen. Die absolute Monarchie ist der 
Typus des Staates mit einem einzigen unmittelbaren Organe. 
Es können aber auch Kollegien physischer Personen ein un- 
mittelbares Organ bilden, so daß ihm dieselbe Gewalt zusteht wie 
  
ı) Vgl. Gesetz und Verordnung S.206ff. Anders faßt Gierke in 
Schmollers Jahrbuch VII S. 1142 den Begriff des unmittelbaren Organes, 
unter dem er ein solches versteht, das keinem anderen Organe untergeben 
und verantwortlich ist. Allein auch verantwortliche Organe können 
unmittelbare Organe sein, wie z.B. die einzelnen Kammermitglieder 
and die republikanischen Staatshäupter beweisen. 
2) Vgl. Gesetz u. Verordn. S. 207 ff.
	        
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