Full text: Allgemeine Staatslehre

Zweites Kapitel. Die Methodik der Staatslehre. 27 
Geschichte der Literatur der Staatslchre sich in der neuesten 
Zeit eine so große Lücke auigetan hat, so daß in den letzten 
Jahrzehnten kein systematisches Werk auch nur einigermaßen 
Ansehen zu erringen vermocht hat. Die alten, unsicheren 
Methoden oder vielmehr die alte Methodenlosigkeit genügen den 
Anforderungen der Gegenwart nicht mehr. Die neuen Methoden 
sind aber erst im Werden; deshalb sucht man sich mit den 
Grundbegriffen abzufinden, so gut es eben geht, um das Haupt- 
interesse der Detailforschung zuzuwenden. Da diese aber in 
wichtigen Punkten aus jenen Grundbegriffen deduzierend verfährt, 
so sind schwerwiegende, gedeihlichen Fortschritt hindernde Irr- 
tümer unvermeidlich. Deshalb muß heute jede Untersuchung 
über die staatlichen Grundphänomene mit Feststellung der methodo- 
logischen Prinzipien auf Grund der Resultate der neueren erkenntnis- 
theoretischen und logischen Forschungen beginnen. Erst dann 
besitzt man ein sicheres Werkzeug, sowohl um sich durch das 
Gestrüpp der früheren Literatur kritisch den Weg zu bahnen, 
als auch um zu selbständiger fruchtbringender Forschung zu ge- 
langen. 
Im folgenden sollen daher die wichtigsten Punkte der in’ 
diesem Buche befolgten Methode dargelegt werden. Allerdings 
nur ın .den größten Zügen: jedes — sonst so wünschenswerte — 
Eindringen in das Detail müßte an Stelle dieser einleitenden 
Untersuchung ein selbständiges \Verk setzen. 
2. Unterschied der sozialwissenschaftlichen Erkenntnis von 
der naturwissenschaftlichen. 
Natürliche Vorgänge. unterscheiden sich von sozialen dadurch, 
daB in jenen sich die Wirkungen allgemeiner Gesetze derart 
nachweisen lassen, daß das einzelne Ereignis unmittelbar als 
Repräsentant einer Gattung betrachtet werden kann. Habe ich 
das Verhältnis, in welchem Sauerstoff sich mit Wasserstoff zu 
Wasser verbindet, an einem einzigen Fall untersucht, so gilt das 
  
derselbe Hauptprobleme der’ Staätsrechtslehre 1911 S. IIIff, 3£f.; 
dazu Weyr in Grünhuts Zeitschrift Xi, 1913 S. 175ff.,; Spiegel 
Die Verwaltungsrechtswissenschaft 1909. Methodologische Bemerkungen 
auch bei Piloty Beziehungen der Rechtswissenschaft zur Philosophie 
(Seufferts Blätter f. Rechtsanwendung 71: Jahrg. 1906 S. 493 ff... Von 
philosophischer Seite werden’ bei Lask Rechtsphilosophie in der ‚Philo- 
sophie im Beginn des 20. Jahrhunderts“, 2. Aufl. 1907 S. 297 £f., auch die 
methodischen Probleme der Staatslehre berührt.
	        
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