ww
DS Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
weder gesetzliche Dienstpflicht oder öffentlich-rechtlicher Dienst-
vertrag. Das Amt selbst ruht aber heute nicht auf dem freien
Belieben des Dienstherrn, sondern in der staatlichen Ordnung,
die zugleich Verteilung der Zuständigkeiten ist.
Auch unter den mittelbaren Staatsorganen lassen sich manche
der Unterschiede nachweisen, die wir an den unmittelbaren hervor-
gehoben haben. Bei ihnen kehrt der Gegensatz von selbständigen
und unselbständigen, von einfachen und potenzierten Organen
wieder. Namentlich der erstere Unterschied ist für die Behörden-
verlassung von weittragender Bedeutung, für den Gegensatz von
Einzel- und Kollegialbehörden, sowie von Ämtern mit und ohne
Imperium.
Von besonderer Art ist aber der Gegensatz von not-
wendigen und fakultativen Organen, der in voller Schärfe
erst im modernen Staate hervorgetreten ist. Notwendige Organe
sind die gemäß Verfassung und Gesetz von dem Dienstherrn zu
bestellenden. Auf breiten Gebieten staatlicher Tätigkeit hat nicht
mehr der freie Wille des Dienstherrn zu entscheiden, ob und
welche Behörden einzusetzen sind, daher für ihn auch die recht-
liche Notwendigkeit eintritt, sie mit den gehörigen Personen zu
besetzen. Darin, sowie in den mannigfachen Beschränkungen,
denen der Dienstherr durch die rechtliche Notwendigkeit unter-
liegt, mit seinen Beamten zu walten oder sie, wie in der Rechts-
pflege, ganz an seiner Stelle walten zu lassen, liegt eine weit-
gehende Beschränkung des Dienstherrn selbst, die — in Monarchie
und Republik mit parlamentarischer Regierung — bıs zur völligen
Machtlosigkeit des Staatsoberhauptes gehen kann. Aber auch ın
der konstitutionellen Monarchie bedeutet die verfassungsmäßige
Stellung der Minister und Richter eine Einschränkung der
monarchischen Gewalt. Daher erklärt die herkömmliche juristische
Vorstellung, daß der Monarch auch hier ihm grundsätzlich zu-
stehende Kompetenzen an andere Personen überträgt, weder den
rechtlichen Charakter noch die politische Wirkung derartiger
Institutionen!). Die letzteren bestehen aber vor allem darin, daß
es unter oder neben dem Monarchen eine herrschende Bureau-
kratie gibt, denn für den politischen Charakter der Herrschaft
ist es in der Regel gleichgültig, ob sie ursprünglich oder ab-
geleitet ist. Auf die politischen Urteile über den "Wert der
t) Vgl. System der subj. öff. R. S.186 und die daselbst N.1 an-
geführte Literatur.