u
Sechzehntes Kapitel. Die Staatsorgane. 559
Monarchie hat das, oft unbewußt oder unausgesprochen, ganz be-
deutend eingewirkt, indem der Monarchie viel Günstiges und Un-
günstiges zugeschrieben wird, was in Wahrheit der festgefügten
Bureaukratie monarchischer Staaten zukommt.
Die mitielbaren Organe werden durch Berufung in ein be-
stimmtes Amt mit der durch Gesetze, Verordnungen oder In-
struktionen geregelten Ausführung eines abgegrenzten Kreises
staatlicher Geschäfte betraut. Diese derart objektiv gedachten
staatlichen Tätigkeiten werden auch als Organe bezeichnet, was
insofern durchaus statthaft ist, als Ämter und Behörden niemals
losgelöst von Menschen, die sie versehen, gedacht werden können.
Die Ordnung und Organisation der Ämter macht einen wesent-
lichen Teil der Organisation des Staates selbst aus.
Der Gegensatz von unmittelbaren und mittelbaren Organen
kann sich in allen öffentlich-rechtlichen Verbänden wiederholen.
Von besonderer Bedeutung ist er bei den Gemeinden aller Arten.
Deren Gemeindeversammlung oder -vertretung und deren Vorstand
sind unmittelbare, die Gemeindebeamten mittelbare Kommunal-
organe. Nicht minder aber ist das der Fall mit den zahlreichen
Verbänden, die durch die neuere sozialpolitische Gesetzgebung
geschaffen worden sind.
Auch für die staatliche Organisation sind solche unmittel-
bare Organe untergeordneter Verbände von Bedeutung. Die
Verbände selbst nämlich, insofern sie kraft gesetzlicher Dienst-
pflicht staatliche Aufgaben in Unterordnung unter die Regierung
lösen, werden dadurch zu mittelbaren Staatsorganen. Solche
Dienstpflicht erfüllen sie durch ihre unmittelbaren Organe, in
erster Linie durch ihre Vorstände. Diese Organe bleiben aber
stets ihnen selbst zugehörig, sie sind daher unmittelbare Organe
des Verbandes und versehen mittelbar, kraft der Dienstpflicht des
Verbandes, staatliche Ämter. Daraus ergibt sich der Ünter-
schied von unmittelbaren und mittelbaren Staatsämtern,
der Analogien mit dem Gegensatz von einfachen und potenzierten
unmittelbaren Staatsorganen besitzt.
3. Die Rechtsstellung der Staatsorganelt).
Um die Rechtsstellung der Staatsorgane zu erkennen, ist
scharf zu unterscheiden zwischen den Organen und den sie
tragenden Menschen. Das Organ als solches besitzt dem Staate
1!) Vgl. G. Jellinek System S.143#f., 223£f.