Full text: Allgemeine Staatslehre

512 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtsichre. 
normal fungierenden, in die staatliche Organisation eingeord- 
neten und mit ihr innig verknüpften Institution wird, nämlich in 
England. Dort nicht minder wie in den ständischen Versamm- 
lungen des Kontinents bestand anfänglich die gebundene Stell- 
vertretung. Der Gewählte empfing seine Instruktionen von den 
Wählern und war verpflichtet, ihnen über deren Vollzug Rechen- 
schaft zu geben!). Im Zeitalter der Tudors aber ändert sich das, 
und im Laufe des 17. Jahrhunderts beginnt die Erinnerung an den 
früheren Zustand zu schwinden. In den Urkunden und der 
Literatur jener Zeit ist nur noch von den Repräsentanten des 
Volkes die Rede?). Die Anschauung, daß jeder Engländer im 
Parlament vertreten und daher sogar durch das Medium seines 
Vertreters dort persönlich anwesend sei, wird bereits von Sir 
Thomas Smith unter Elisabeth klar ausgesprochen). Wie diese 
den Repräsentationsgedanken so anschaulich darstellende Idee 
entstanden ist, darüber fehlte bis vor kurzem jede nähere Unter- 
suchung). Zweifellos war es aber die Unmöglichkeit, auf Grund 
  
t) Vgl. Stubbs Constitutional history of England, Ziff. 423, 4. ed. 
1890 III p. 438f. Eingehende Untersuchung dieses historisch so wichtigen 
Punktes ist in der englischen Literatur bisher nicht vorhanden. 
2) Das Agreement of the People erklärte ausdrücklich: that the 
Representatives have, and shall be understood to have, the supreme 
trust in order to preservation and government of the whole; and that 
their power extend, without the consent or concurrence of any otlier 
person or persons, to etc. Ausgenommen sind nur die oben 8.5101. 
erwäbnten Punkte. Gardiner Const. Docum. p. 368. 
3) — quicquid in centuriatis comitiis aut in tribunitiis populus 
Romanus efficere potuisset, id omne in comitiis Anglicanis, tanquam in 
coetu Principem populumque representante, commode transigitur, interesse 
enim ın illo conventu omnes intelligimur, cuiuscumque amplitudinis, 
status, aut dignitatis, Princepsve aut plebs fuerit; sive per teipsum hoc 
fiat sive per procuratorem. De republica Anglorum II (Elzevirausgabe 
von 1641 p. 198). Dieses merkwürdige Buch wurde zuerst 1583 — nach 
dem 1577 erfolgten Tode des Verfassers — gedruckt. Siehe über Smith 
Pollock Introduction p.54f. und Hatschek Engl. Staatsr. 1S.13, 119. 
#) Jetzt verdanken wir Hatschek, Engl. Staatsr. I S. 232ff. und 
Englische Verfassungsgeschichte 1913 S.209ff., eine eingehende, neue 
Aufschlüsse bietende Geschichte des Repräsentationsgedankens in Eng- 
land. Von hohem Interesse ist namentlich der quellenmäßige Nachweis, 
daß bereits unter Heinrich V. die Abgeordneten: nicht als für eine 
Kommunität, sondern als für das ganze Reich gewählt angesehen wurden. 
Ein sehr bezeichnender Richterspruch aus der Regierungszeit Eduards Ill. 
hei Sussmann Das Budget-Privileg des Hauses der Gemeinen 1909 
S.37£.; vgl. auch S. 128 £f.
	        
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