Full text: Allgemeine Staatslehre

Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe. 513 
von Instruktionen zu gedeihlicher Beratung und Beschlußfassung 
zu gelangen, die endlich die Instruktionen selbst beseitigte!). 
Schon frühe verlangen daher die Könige in ihren Einberufungs- 
schreiben entsprechende Vollmachten der Gewählten, ‚„ita quod 
pro defectu hujusmodi potestatis negotium infectum non re- 
maneat‘'?). In jedem Parlament tauchen ferner Fragen auf, welche 
die Wähler nicht vorhersehen konnten; im Interesse der Wähler 
selbst ist es häufig gelegen, auf dem Wege des Kompromisses mit 
den Interessen anderer Zugeständnisse zu erlangen. Die In- 
struktionen werden daher oft so allgemein, dem Vertreter ein 
so großes Ermessen gestattend ausgefallen sein, daß ihr Wert 
bei einem so praktischen Volke wie dem englischen sehr in Frage 
gestellt wurde. Außerdem aber ist das Parlament ein höchst 
wichtiges Glied in der Verwaltungsorganisation des Reiches und 
erledigt bereits unter den Tudors eine Menge von Geschäften, 
bezüglich ‘welcher eine Instruktion unmöglich oder widersinnig 
wäre. Das Parlament ist eben nicht nur gesetzgebende und stener- 
bewilligende Versammlung, sondern auch höchstes Glied der ge- 
samten Verwaltungs- und Gerichtsorganisation, und überdies 
ordnet es durch feststehende Regeln seine inneren Angelegen- 
‚heiten. In Beziehung auf diese letzten Punkte ist auch das ge- 
wählte Unterhaus steis selbständig gewesen. Da aber der Auftrag 
der Ausgangspunkt der Vertretung der Kommunen gewesen ist, 
so bildet sich parallel mit dieser Loslösung der Gewählten von 
ihren Wählern der Gedanke aus, daß der Wille des Gewählten 
auch ohne solchen Auftrag fortdauernd den der Wähler darstelle. 
Waren ursprünglich die Grafschaften, Städte, Burgflecken, dem 
Volksbewußtsein verständlich, durch die von ihnen entsendeien 
und instruierten Abgesandten vertreten, so dauern diese Vor- 
stellungen geschichtlich noch fort zu einer Zeit, wo jene dauernde 
Verbindung zwischen den Kommunen und dem Unterhause nicht 
mehr existiert. Alle Kommunen sind demnach im Unierhause 
versammelt. Die Gesamtheit der geistlichen und weltlichen Lords 
im Verein mit den Kommunen bildet nun das regnum, und somit 
ist das einzelne Mitglied Teil der Reichsvertretung; sein Wille 
  
1) Vgl. auch Seidler in Grünhuts Zeitschrift XXIV S.123f£f. 
Bereits Montesquieu hat (XI 6) auf die schweren Nachteile spezieller 
Instruktioner. hingewiesen. 
2) Anson The Law and Custom of the Constitution I, d.ed. 1909 
p.51; Seidler l.c.; Stubbs Select Charters 7.ed. 1890 p. 481.
	        
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