Full text: Allgemeine Staatslehre

Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe. 581 
gegenüber den Wählern war aber diese Art der Konstruktion 
ganz unvereinbar. Die zweite Auffassung hingegen ıst die heute 
in der juristischen Literatur herrschende. Ihr zufolge ist der 
Parlamentswille unmittelbar Volkswille, aber irgendein durch 
Vollmacht, Auftrag oder sonst eine juristische Kategorie ver- 
mitteltes rechtliches Band zwischen Volk und Parlament besteht 
nicht, wie immer dieses bestellt werde. Ob Wahl, Ernennung, 
Innehabung eines bestimmten Amtes usw. den Rechtsgrund der 
Kammermitgliedschaft bilde, so wird durch den Kreationsakt 
niemals ein Recht von den Kreierenden auf den Kreierten über- 
tragen, der vielmehr Recht und Pflicht ausschließlich aus der 
Verfassung schöpft!). 
So richtig diese Gedankenreihe ist, so bedarf sie doch einer 
wesentlichen Ergänzung. Wenn der Wille der Kammern, und 
kein anderer, Volkswille im Rechtssinne ist, so sind die Kammern 
selbst ausschließlich das staatlich organisierte Volk. In Wahr- 
heit stünde daher einer Handvoll Aktivbürger eine zahllose Menge 
politisch Rechtloser gegenüber ?).. Der berühmte Ausspruch 
Rousseaus, daß die Engländer nur im Augenblick der Wahl 
frei seien, um hierauf sofort wieder zu Sklaven zu werden, wäre 
sodann die treffendste Kritik des modernen Repräsentativstaates. 
Es ist aber nicht zu leugnen, daß damit gerade der wichtigste 
Punkt des ganzen Repräsentativsystems übersehen oder doch 
mindestens behauptet wırd, daß er außerhalb des Rechtsgebietes 
  
ähnliche Auffassung. Hier ist aber überall das Volk ım sozialen, nicht 
im juristischen Sınne gemeint, das Volk im Gegensatz zum Herrscher, 
nicht das durch eine Parlamentsverfassung rechtlich gegliederte Volk. 
Das Volk als vom Staat geschiedene Persönlichkeit hat, wie Rieker 
dagegen a.a.0. S.51 treffend hervorhebt, keine rechtliche Existenz. Die 
richtige Ansicht hingegen, daß das Volk im Repräsentativstaat selbst 
unmittelbares Staatsorgan sei, hat zuerst ausgesprochen Gierke, Ge- 
nossenschaftsrecht I S. 829, Schmollers Jahrbuch 1883 S. 1142, ohne aber 
zwischen dem Volk und der Volksvertretung irgendein Rechtsverhältnis 
herzustellen. 
t) Vgl. Laband I S.296£f.; v.Seydel Bayr.Staatsrecht I S. 350; 
H.Schulze Lehrbuch des deutschen Staatsrechts I S. 456 ff. 
®2) Diese Vorstellung führt, auf die Spitze getrieben, nicht ohne 
logische Berechtigung, schließlich zu der Behauptung, daß die Volks- 
vertretung, namentlich in demokratischen Staaten, eine Art Oligarchie 
bilde, vgl. Rieker S.48. Sie ist aber zugleich ein Beweis dafür, daß 
diese Art von juristischer Behandlung des Problems schließlich nur 
eine Karikatur der Wirklichkeit liefern kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.