586 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
werden muß. Jene juristisch nicht meßbaren, aber politisch so
wirksamen Mächte der öffentlichen Meinung sorgen dafür, daß,
trotzdem der Gewählte seinen Wählern keine Rechenschaft
schuldet, er dennoch immer unter ihrer wirksamen: Kontrolle steht.
Wenn auch eine sichere Gewähr dafür, daß das Willensorgan
des Volkes auch politisch den Volkswillen in zutreffender Weise
darstelle, nicht vorhanden ist, so bewirken doch die politischen
Mächte, neben ihnen aber auch rechtliche Einrichtungen, daß
ein von den Volksanschauungen sich gänzlich loslösender Par-
lamentswille auf die Dauer die Herrschaft nicht zu behaupten
vermag. Dauer der Legislaturperiode, Auflösung der gewählten
Kammern durch die Regierung, Art und Ausdehnung des Wahl-
rechtes usw. sind nicht nur politische, sondern auch rechtliche
Tatsachen und Mittel, um den Charakter der Volksvertretung als
Willensorgan des Volkes zu wahren.
Die rein formalistische Behandlung, welche die staatsrecht-
liche Doktrin bisher diesen rechtlichen Institutionen zuteil werden
lied, vermochte sie weder ın ihrem \Wesen noch in ihrem Zu-
sammenhang mit der rechtlichen Natur der Volksvertretung zu
erfassen. Für die herrschende Lehre schwebt die Volksvertretung
gleichsam in der Luft. Gemäß der von ihr vollzogenen gänz-
lichen Loslösung der Repräsentation von den Repräsentierten
müssen alle möglichen Bestimmungen über das Wahlrecht für den
Charakter der Volksvertretung ganz gleichwertig sein, weil eben
von dem angegebenen Standpunkte aus der Bildungsprozeß der
Volksvertretung, wie immer er beschaffen sein mag, für deren
\Vesen ganz gleichgültig ist. Das von der Krone ernannte Mit-
glied eines Herrenhauses und der aus dem allgemeinen Wahlrecht
hervorgehende Abgeordnete sind ihr völlig gleichwertig; beide
sind Repräsentanten des gesamten Volkes. Daß in dem letzteren
Falle das Volk sich selbst ein Organ bildet, im ersteren es ihm
aber von außen angebildet wird, damit also ein tiefgehender,
nicht nur politischer, sondern auch rechtlicher Unterschied gesetzt
wird, der über die Art der Bestellung des Repräsentanten weit
hinausgeht, kann von ihr unmöglich zugegeben werden.
Erst durch die hier vermittelte Erkenntnis der Volksver-
tretung als eines sekundären Staatsorganes, das mit dem primären,
dem Volke, eine Einheit bildet, ist die bisher überall zu ver-
missende Einsicht in die rechtliche Bedeutung der Art der Be-
stellung der Kammern gewonnen. Durch sie wird nämlich das