Full text: Allgemeine Staatslehre

598 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
geschränkte und uneingeschränkte, direkte und indirekte, äußere 
und innere, hohe und niedere, nutzbare und nichtnutzbare Hoheits- 
rechte!). Alle diese heute bis auf wenige Überreste vergessenen 
Einteilungen haben doch die eine bedeutsame Lehre hinterlassen, 
daß es ein durchaus unwissenschaftliches Beginnen sei, die Staats- 
gewalt durch Aufzählung ihres Inhaltes erschöpfend darstellen zu 
wollen. 
Von praktischer Bedeutung ist der Begriff der materiellen 
Hoheitsrechte heute nur noch insoweit, als in konkreten Fällen 
die Richtung der Staatsgewalt auf ein bestimmtes Gebiet bezeichnet 
werden soll. Daher ist er namentlich bei der Lehre von der 
Verteilung der staatlichen Funktionen unter Bundes- und Glied- 
staatsgewalt im Gebrauche, will aber hier keineswegs ein Ein- 
teilungsprinzip für die Erkenntnis des Wesens staatlicher Tätig- 
keiten abgeben, sondern die ganze Staatsgewalt unter dem Ge- 
sichtspunkte bestimmter Kompetenzen bezeichnen. \Wenn in 
solchen Fällen oder sonst von Gebiets-, Kriegs-, Justizhoheit usw. 
die Rede ist, so werden darunter niemals geschiedene Gewalten, 
sondern getrennte Objekte der eınen Staatsgewalt verstanden. 
Ein anderes Einteilungsprinzip hat sich an das Behörden- 
system angelehnt. Der Landesherr zentralisiert zwar die ganze 
Staatstätigkeit in seiner Person, aber unter ıhm bilden sich ver- 
schiedene Arten von Behörden für die einzelnen Verwaltungs- 
zweige, die demgemäß rein formell, nach dem Unterschiede dieser 
Behörden, eingeteilt werden. Seit dem 16. Jahrhunderte scheiden 
sich nach französischem Vorbilde in mehr oder minder scharfer 
Weise besondere Organe für die auswärtigen Angelegenheiten, 
die Kriegs-, Kameral-, Justiz- und Polizeisachen. \Wo mehrere 
Geschäfte dieser Verwaltungszweige zusammengefaßt werden, 
findet doch eine Trennung innerhalb der Behörde selbst, durch 
Errichtung von besonderen Abteilungen oder durch Scheidung 
in der einen oder anderen Instanz, statt. Da entsteht denn die 
Lehre von den fünf großen Gebieten der Verwaltung, die in erster 
Linie auf den Arten der Behörden, nicht auf einer materiellen 
Verschiedenheit der Gebiete selbst beruht. Daher ist eine begriff- 
liche Scheidung auf Grund dieser Einteilung sehr schwierig, in 
manchen Fällen geradezu unmöglich. Bei dem inneren Zusammen- 
  
1) Vgl. die Zusammenstellung dieser Einteilungen bei Klüber 899 
Note c. Einen neuen Rückfall in diese alte Lehre bieten die Theorien 
von Seidler und Rosenberg dar, vgl. oben S. 4%.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.