Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates. 599 
hange aller Verwaltungstätigkeit wird es stets Angelegenheiten 
geben, die mit gleichem Rechte dem einen oder dem anderen 
Verwaltungszweige zugewiesen werden können. 
Gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts verbindet sich, diese 
Einteilung der Verwaltungsgebiete mit der alten Lehre von den 
Regalien und der neuen französischen Doktrin von den Staats- 
gewalten zu einem wunderlichen Gemisch, das übrigens ganz der 
Zeit des Übergangs der alten Territorien in moderne Staaten 
angemessen ist. So finden wir bei Höpfner neben der gesetz- 
gebenden und vollziehenden Gewalt unter anderem die Staats- 
wirtschaft und die Polizeigewalt als Majestätsrechte angeführt), 
bei Schlözer neben potestas legislativa und executiva eine 
potestas cameralis?). Gönner stellt den anordnenden und richter- 
lichen Gewalten eine ganze Zahl weitere, darunter eine Polizei-, 
vollziehende, Straf-, Militär-, Finanzgewalt usw., an die Seite?°). 
Leist sucht die einzelnen Verwaltungszweige als ‚besondere 
Regierungsrechte“ gegenüber der als ‚allgemeine Regierungs- 
rechte‘“ bezeichneten legislativen und exekutiven Gewalt der 
französischen Theorien für die Klassifikation der staatlichen 
Funktionen zu verwenden), was lange noch Nachfolge findet?°). 
Auch der Gegensatz von Justiz und Verwaltung, wie er sich 
in Deutschland gestaltet hat, ist in erster Linie auf einen Gegen- 
satz der Behörden und ihrer Stellung zum Landesherrn, nicht 
auf begriffliche Trennung zurückzuführen. Dem Mittelalter war 
dieser Gegensatz unbekannt geblieben, wie denn auch die kirch- 
liche Vorstellung der iurisdictio alle Amtsgewalt, nicht nur die 
Gerichtsgewalt im engeren Sinne umfaßt. Im Reiche kommt es 
ebenfalls niemals zu einer prinzipiellen Scheidung von Justiz und 
  
1) Naturrecht S.1. 
2) Allgemeines Staatsrecht S. 100f. 
8) Staatsrecht S. 422 ff. 
4) Lehrbuch des teutschen Staatsrechts 2. Aufl. S. 303, 360ff. Die 
besonderen Regierungsrechte umfassen außer dem Rechte der Ämter- 
errichtung und -besetzung bürgerliche Justiz- und Kriminalgewalt, 
Polizei-, Finanz- und Militärgewalt. 
5) Später werden auch die pouvoirs der französischen Theorie als 
formelle Hoheitsrechte den aus der Mischung von Regalien und Ver- 
waltungszweigen gebildeten materiellen Hoheitsrechten gegenübergestellt. 
Vgl. die überaus konfusen Ausführungen von Zöpfl (bei dem noch 
überdies die Lehre von den iura maiestatica eingreift), Grundsätze I 
S. 761 ff., ferner H. A. Zachariae D.St.u.B.R.1S. Off.
	        
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