610 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
des Rechtszweckes hat der Staat eine auf Rechtssetzung und
Rechtsschutz gerichtete Tätigkeit, die von der anderen, auf Macht-
behauptung und Kuliurbeförderung gerichteten Funktion, sich
abhebt.
Ferner erfordert die Einsicht in das Wesen der Staats-
tätigkeiten Erkenntnis der möglichen Formen, in denen sie sich
vollziehen. Dieser Formen gibt es aber zwei. Der Staat kann
entweder abstrakte Regeln aufstellen, die als solche nicht un-
mittelbar die Wirklichkeit beherrschen, sondern einer eigenen,
durch jene Regeln motivierten Tätigkeit bedürfen, damit der von
ihnen 'beabsichtigte objektive Tatbestand ihren Anforderungen ent-
spreche. Oder der Staat löst durch seine Tat unmittelbar an ihn
herantretende Aufgaben entweder gemäß jenen abstrakten Normen
oder innerhalb der ihm durch diese gesteckten Schranken. Unter
diesem Gesichtspunkte ergeben sich zwei Funktionen: Norm-
setzung und Erledigung einzelner bestimmter Aufgaben durch auf
sie gerichtete individualisierte Tätigkeit.
Durch Beziehung der Staatstätigkeit auf ihre Zwecke aber
entsteht eine Scheidung in der unmittelbar auf konkrete Aufgaben
gerichteten Tätigkeit. Der Rechtsschutz, geübt durch und auf
Grund von Entscheidungen, die auf dem Wege geordneten Ver-
fahrens unklares oder bestrittenes Recht feststellen, tritt der
gesamten übrigen Tätigkeit dieser Art als besondere Funktion
gegenüber.
Somit ergeben sich drei materielle Funktionen des Staates:
Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung.
Die Gesetzgebung stellt abstrakte, eine Vielheit von Fällen
oder auch einen individuellen Tatbestand regelnde Rechtsnormen
auf. Die Rechtsprechung stellt für den einzelnen Fall ungewisses
oder bestrittenes Recht oder rechtliche Zustände und Interessen
fest. Die Verwaltung löst konkrete Aufgaben gemäß den Rechts-
normen oder innerhalb deren Schranken durch Mittel, die nähere
Untersuchung als ein reichgegliedertes System erkennen lehrt.
Neben diesen normalen Funktionen gibt es aber noch außer-
ordentliche Staatstätigkeiten, die in keine der drei Kategorien
passen. Das ist in erster Linie der Krieg. Man hat zwar auch
versucht, die Kriegsführung als Verwaltungstätigkeit hinzustellen !),
allein mit Unrecht, denn alle Verwaltung setzt die unbestrittene
1) Vgl. F.v. Martens Völkerrecht 11 S. 448 £., 477.