Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates. 611 
Herrschaft des Staates, sein unwiderstehlich wirkendes Imperium, 
das sichere Funktionieren seiner Rechtsordnung voraus. Der 
Krieg aber, wenn auch durch Völkerrecht einschränkbar, steht als 
solcher außerhalb einer jeden Rechtsordnung. Im Kriege steht 
des Staates Dasein auf dem Spiele, in der Verwaltung bewährt 
es sich als unerschütterliche Macht. Auch völkerrechtliche Zwangs- 
maßregeln außerhalb des Krieges, die unmittelbar gegen den 
fremden Staat selbst gerichtet sind, wie die Friedensblockade, sind 
nicht als Verwaltungsakte zu charakterisieren, weil Verwaltungs- 
zwang nur gegenüber einem Untergebenen geübt werden kann. 
Verwaltungsakt ist ferner nicht der in Form eines Krieges ge- 
führte Kampf gegen einen Aufstand, weil in ihm die Existenz 
des Staates ebenso bedroht sein kann wie in einem internationalen 
Kriege?). 
Vermöge des Unterschiedes der normalen Funktionen zer- 
fallen die einzelnen staatlichen Akte ihrem Inhalte nach in Ge- 
setze, Verwaltungsakte?) und Rechtsprüche. Von diesen sind 
Gesetze und Rechisprüche stets Akte des Imperiums. Das Gesetz 
ordnet eine Rechtsregel an, der Rechtspruch subsumiert einen 
konkreten Fall unter die abstrakte Norm und entscheidet ihn, 
d. h. er stellt ihn in autoritativer Weise fest und spricht die 
  
t) Vgl. auch die treffenden Ausführungen von O.Mayer Deutsches 
Verwaltungsrecht I S.11. Wenn aber Mayer alle unter der völker- 
rechtlichen Ordnung vollzogenen Akte von der Verwaltung ausschließen 
will, so liegt zu solcher Ausscheidung ein wissenschaftliches Bedürfnis 
nicht vor. Erkennt doch Mayer selbst, II S.459, eine völkerrechtlich 
gebundene Verwaltung an. 
2) Dieser Begriff stammt keineswegs, wie O.Mayer, 15.9 N.1, 
behauptet, aus dem französischen Verwaltungsrecht; vielmehr hat er 
sich in der deutschen Wissenschaft ganz selbständig herausgebildet, 
daher die französische Definition des Verwaltungsaktes als obrigkeit- 
lichen Ausspruches für uns gar nicht maßgebend ist. Es besteht zweifel- 
los ein Bedürfnis, alle Tätigkeitsäußerungen der Verwaltung unter einen 
gemeinsamen Begriff zu fassen, dem die obrigkeitlichen Akte als 
Unterabteilung einzuordnen sind. Vgl. auch G. Meyer StR. S. 646 N, 2, 
Übrigens unterscheidet die französische Theorie (vgl. Berthelemy 
Trait& &l&mentaire de droit administratif, 7.ed. 1913 Iiv.I chap. I $2I1 
u.841I; Duguit Traite I 1911 p. 233 und Les transformations du droit 
public 1913 p. 152£f.) auch zwei Gattungen von Verwaltungsakten: actes 
de puissance publique oder actes d’autorit@ und actes de gestion, welch 
letztere sich auf die öffentliche Vermögensverwaltung beziehen, ein 
Beweis dafür, daB man auch in Frankreich mit jener engsten Bedeutung 
von Verwaltungsakt nicht auskommt. 
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