Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates. 611
Herrschaft des Staates, sein unwiderstehlich wirkendes Imperium,
das sichere Funktionieren seiner Rechtsordnung voraus. Der
Krieg aber, wenn auch durch Völkerrecht einschränkbar, steht als
solcher außerhalb einer jeden Rechtsordnung. Im Kriege steht
des Staates Dasein auf dem Spiele, in der Verwaltung bewährt
es sich als unerschütterliche Macht. Auch völkerrechtliche Zwangs-
maßregeln außerhalb des Krieges, die unmittelbar gegen den
fremden Staat selbst gerichtet sind, wie die Friedensblockade, sind
nicht als Verwaltungsakte zu charakterisieren, weil Verwaltungs-
zwang nur gegenüber einem Untergebenen geübt werden kann.
Verwaltungsakt ist ferner nicht der in Form eines Krieges ge-
führte Kampf gegen einen Aufstand, weil in ihm die Existenz
des Staates ebenso bedroht sein kann wie in einem internationalen
Kriege?).
Vermöge des Unterschiedes der normalen Funktionen zer-
fallen die einzelnen staatlichen Akte ihrem Inhalte nach in Ge-
setze, Verwaltungsakte?) und Rechtsprüche. Von diesen sind
Gesetze und Rechisprüche stets Akte des Imperiums. Das Gesetz
ordnet eine Rechtsregel an, der Rechtspruch subsumiert einen
konkreten Fall unter die abstrakte Norm und entscheidet ihn,
d. h. er stellt ihn in autoritativer Weise fest und spricht die
t) Vgl. auch die treffenden Ausführungen von O.Mayer Deutsches
Verwaltungsrecht I S.11. Wenn aber Mayer alle unter der völker-
rechtlichen Ordnung vollzogenen Akte von der Verwaltung ausschließen
will, so liegt zu solcher Ausscheidung ein wissenschaftliches Bedürfnis
nicht vor. Erkennt doch Mayer selbst, II S.459, eine völkerrechtlich
gebundene Verwaltung an.
2) Dieser Begriff stammt keineswegs, wie O.Mayer, 15.9 N.1,
behauptet, aus dem französischen Verwaltungsrecht; vielmehr hat er
sich in der deutschen Wissenschaft ganz selbständig herausgebildet,
daher die französische Definition des Verwaltungsaktes als obrigkeit-
lichen Ausspruches für uns gar nicht maßgebend ist. Es besteht zweifel-
los ein Bedürfnis, alle Tätigkeitsäußerungen der Verwaltung unter einen
gemeinsamen Begriff zu fassen, dem die obrigkeitlichen Akte als
Unterabteilung einzuordnen sind. Vgl. auch G. Meyer StR. S. 646 N, 2,
Übrigens unterscheidet die französische Theorie (vgl. Berthelemy
Trait& &l&mentaire de droit administratif, 7.ed. 1913 Iiv.I chap. I $2I1
u.841I; Duguit Traite I 1911 p. 233 und Les transformations du droit
public 1913 p. 152£f.) auch zwei Gattungen von Verwaltungsakten: actes
de puissance publique oder actes d’autorit@ und actes de gestion, welch
letztere sich auf die öffentliche Vermögensverwaltung beziehen, ein
Beweis dafür, daB man auch in Frankreich mit jener engsten Bedeutung
von Verwaltungsakt nicht auskommt.
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