Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates. 615
was ein Gesetz seinem Inhalte nach sei. Die Gesetzgeber, Ver-
walter, Richter empfangen ihre Zuständigkeiten durch staatliche
Zuteilung. Einer der leitenden Gedanken in Austeilung seiner
Kompetenzen ist aber für den Staat der, daß das objektiv Ge-
schiedene es auch subjektiv sein solle. Dennoch können sich
materielle und formelle Funktionen subjektiv niemals vollständig
decken, weil scharfe Grenzlinien der Theorie, aber nicht dem
Leben möglich sind. Nicht architektonische Schönheits-, sondern
politische Zweckmäßigkeitsrücksichten sind es, die die wirkliche
Staatsordnung bestimmen und mancherlei Abweichungen selbst
von ausdrücklich anerkannten Regeln herbeiführen !).
In der Scheidung der formellen Funktionen hat die französisch-
amerikanische konstitutionelle Theorie die sicherste Garantie der
gesetzlichen Ausübung der Staatsgewalt und damit die Gewähr
der politischen Freiheit des Bürgers erblickt. Die voneinander
unabhängigen Gewalten bilden gleichsam ein ineinandergreifendes
Räderwerk, ın dem das eine Rad regulierend in das andere hinüber-
greift. Die normale Gestaltung der formellen Funktionen soll
daher ein System von „checks and balances‘“ in sich schließen,
das die einzelnen Gewalten hindert, ihre gesetzliche Sphäre zu
überschreiten. Auch diese abstrakte Formel, wie so manche
andere, gilt nur innerhalb gewisser Grenzen. Am meisten trifft
sie zu bei der Trennung der Justiz von der Verwaltung. Gibt
man aber, wie in Amerika, dem Richter ein unbegrenztes Prüfungs-
recht der Gesetze auf ihre materielle Verfassungsmäßigkeit, was
dort als Folge aus dem Prinzipe der Gewaltenteilung geboten ist,
so kann er, wie die Erfahrung lehrt, die ganze gesetzgebende
Tätigkeit auf wichtigen Gebieten zur Untätigkeit zwingen?).
Nicht minder wäre bei tiefgreifenden Konflikten zwischen Gesetz-
gebung und Vollziehung unter Umständen der ganze Staat zu
völligem Stillstand verdammt. Solche Fälle finden auch nicht
1) Nähere Ausführungen hierüber in: Gesetz und Verordnung S.2231£.
2) Viele sozialpolitische Gesetze in nordamerikanischen Gliedstaaten
sind neuestens von den Richtern als gegen die Bills of Rights ver
stoßend für verfassungswidrig erklärt worden. Vgl. auch G.Jellinek Das
Recht der Minoritäten S.26 N.44; Freund Police Power 8$ 310 £f., 735;
derselbe Öff. R. d. Vereinigten Staaten von Amerika 1911 S. 281 ff.;
W.Loewy Die bestritiene Verfassungsmäßigkeit der Arbeitergesetze 1905
S.54ff. Das Unionsobergericht hat vor kurzem alle gesetzlichen Be-
schränkungen der Arbeitszeit für nichtig erklärt. Hierüber W.Loewy
im Arch. f. Sozialwissenschaft XXII S. 721£f.