Full text: Allgemeine Staatslehre

616 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
ihre Lösung durch eine eigens für Staatskonflikte konstruierte 
neutrale Gewalt, sondern nur dadurch, daß im Kampfe der 
Organe eines von ihnen die dem Staate innewohnende Macht- 
fülle als Einheit aufweist, und mit ihr ausgerüstet, den Streit ent- 
scheidet. Vor der ın solchen Konflikten sich offenbarenden 
rauhen politischen Wirklichkeit haben alle ausgeklügelten Gleich- 
heitstheorien ein Ende. 
Diese Gleichgewichtslehre ist in den heutigen europäischen 
Staaten auch in der Beschränkung, welche die Anerkennung der 
Teilung der formellen Funktionen gefunden hat, nicht Rechtens 
geworden. Zwar ist durch die konstitutionelle Theorie einiges 
von den Hindernissen und Balancen in die staatliche Organisation 
eingedrungen (Etatsrecht der Kammern, Auflösungsrecht der Wahl- 
kammern durch das Staatsoberhaupt usw.). Das gegenseitige Ver- 
hältnis der unmittelbaren Organe ist aber überall durch die Ge- 
samtheit der politischen und sozialen Verhältnisse gestaltet, die 
jeder Einpressung in Schablonen spotten. 
2. Tiefere Betrachtung der staatlichen Tätigkeit hat in der 
neuesten Staatslehre andere wichtige materielle Unterschiede fest- 
gestellt, die der landläufigen konstitutionellen Theorie nicht zum 
Bewußtsein gekommen waren und dadurch zu ganz schiefen Auf- 
fassungen des realen Staatslebens Anlaß gaben. 
Mit voller Sicherheit läßt sich nämlich für jeden Staat ein 
bedeutsamer Gegensatz in der Ausübung aller seiner Funktionen 
konstatieren: der von freier und gebundener Tätigkeit!). 
Freie Tätigkeit ist die nur durch das Gemeininteresse, aber durch 
keine spezielle Rechtsregel bestimmte; gebundene, die in Erfüllung 
einer Rechtspflicht erfolgende. Die freie Tätigkeit ist die der 
Bedeutung nach erste, logisch primäre, aller übrigen Tätigkeit 
zugrunde liegende. Durch sie setzt der Staat sein eigenes Dasein, 
da Staatengründung nie Vollziehung von Rechtssätzen ist; von ihr 
empfängt der Staat Richtung und Ziel seiner historischen Be- 
wegung; aller Wandel und Fortschritt in seinem Leben geht von 
ihr aus. Ein Staat, dessen ganze Tätigkeit gebunden wäre, ist 
eine unvollziehbare Vorstellung. 
Diese freie Tätigkeit ist in all den historisch geschiedenen 
materiellen Staatsfunktionen vorhanden; keine ist ohne sie möglich. 
  
ı!) Vgl. zum folgenden W.Jellinek Gesetz, Gesetzesanwendung und 
Zweckmäßigkeitserwägung 1913 S.1ff., 30—89, 157—200; dort auch 
weitere Angaben.
	        
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