Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates. 617 
Am weitesten ist ihr Spielraum auf dem Gebiete der Gesetzgebung, 
die ihrer Natur‘ gemäß der größten Freiheit genießen muß. 
Nicht minder bedeutsam zeigt sie sich jedoch in der Verwaltung, 
wo dieses Element den Namen der Regierung empfängt. Ein 
Staat mit einer nur nach Gesetzen handelnden Regierung wäre 
ein politisches Unding. Über die Richtung der von der Regierung 
ausgehenden Staatstätigkeit kann niemals eine Rechtsregel ent- 
scheiden. 
Vor allem zeigt sich das in der äußeren Politik, die fast 
die gleiche Freiheit zeigt wie die gesetzgeberische Tätigkeit, da 
völker- und staatsrechtliche Normen ihr den weitesten Spielraum 
lassen und lassen müssen. Aber auch nach innen ist die ganze 
richtunggebende Tätigkeit der Regierung Rechtsregeln notwendig 
entrückt. Wenn nämlich irgend etwas seinem Wesen nach einer 
Normierung nicht fähig ist, so ıst es die zum größten und 
wichtigsten Teil ın der Regierung ruhende Initiative. Dazu trıtt, 
in den einzelnen Staaten an Umfang verschieden, das ganze 
sroße Gebiet der Regierungsbefugnisse bezüglich der parlamen- 
tarıschen Kollegien, die Ernennung der Minister und Beamten, 
der Oberbefehl und die Verfügung über die bewaffnete Macht, 
das Begnadigungsrecht, die Verleihung staatlicher Ehren. Die 
englische Lehre hatte hierfür die dem positiven englischen Rechte 
entstammende Kategorie der Prärogative angewendet, die von 
Locke mit logisch richtiger Erfassung des Wesens der Voll- 
ziehung als selbständige Gewalt neben die Exekutive gestellt 
wurde. Unter dem Einflusse der französischen Theorie von der 
Gewaltenteilung jedoch wurde dieses ganze Gebiet einfach der 
vollziehenden Gewalt zugewiesen, da sich diese Lehre um die 
inneren Unterschiede der Staatsfunktionen wenig kümmerte. Am 
entschiedensten hatte aber die Lehre Rousseaus der Exekutive 
jede selbsteigene Tätigkeit genommen und sie ausdrücklich auf 
die ausschließliche Ausführung des im Gesetze Beschlossenen be- 
schränkt. Ungeachtet dieser Theorien aber war die französische 
Praxis genötigt, gouvernement und administration zu unterscheiden ; 
ja, es ist bezeichnend, daß fast alle französischen Verfassungen 
seit dem Konsulat das pouvoir ex&cutif als eine besondere Funktion 
des gouvernement betrachten!). Die actes de gouvernement cr- 
  
1) Die Konsularverfassung spricht nur vom gouvernement der 
Konsuln und teilt den Ministern (Art.54) die Exekution der Gesetze 
und Verordnungen zu. Die Charte behält in dem Abschnitt über die
	        
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