Full text: Allgemeine Staatslehre

Zweites Kapitel. Die Methodik der Staatslehre. 33 
Ähnlich wie mit den rechtlichen verhält es sich aber mit 
den staatlichen Verhältnissen, sowohl mit der historischen Er- 
scheinung des Staates selbst als mit den einzelnen staatlichen 
Gliedern und Funktionen. Jeder Staat, jedes Staatsorgan, jeder 
Vorgang im Staate ist zunächst etwas völlig Individuelles. Isoliert 
man aber die staatlichen Erscheinungen, so springen auch bei 
ihnen allgemeine, in allen wiederkehrende Elemente ıns Auge, 
die nach wissenschaftlicher Erkenntnis verlangen. In dem Bau 
und in der Zusammensetzung der Staaten, in ihrem Wirkungs- 
kreise finden wir vermöge gewisser, durch Isolierung des Objektes 
zu erkennender identischer Elemente weitgehende Analogien. So 
können denn die Staaten klassifiziert und ihre Institutionen ein- 
heitlichen Begriffen untergeordnet und damit eine Wissenschaft 
vom Staate geschaffen werden. Allein auch von dieser Wissen- 
schaft darf nicht übersehen werden, daß kein Staat und keine 
staatliche Institution bloß die Verwirklichung eines Abstraktums 
oder die Wiederholung von etwas bereits Dagewesenem ist. Das 
Frankreich Ludwigs XIV., das Preußen Friedrich Wilhelms Il. 
und das Rußland Alexanders Ill. sind nicht etwa bloß drei ver- 
schiedene Beispiele des Typus der absoluten Monarchie, sondern 
auch drei von Grund aus verschiedene staatliche Bildungen. 
Kraft der die Identitäten überwiegenden individualisierenden 
Elemente, dıe um so schärfer hervortreten, je mehr man die 
Gesamtheit der Bedingungen und Beziehungen des konkreten 
Einzelstaatslebens ins Auge faßt, gibt es auch auf diesem Gebiete 
niemals völlig gleiche, sondern nur gleichartige Erscheinungen: 
die realen Bildungen gleichen sich nicht, sondern ähneln sich nur. 
Hierdurch aber wird die Aufgabe der Wissenschaft in eigen- 
tümlicher Weise umgrenzt. Es gibt nämlich eine Kenntnis des 
Einzelstaates, die diesen in seiner Eigenart beschreibt, sei es nach 
seiner historisch-politischen, sei es nach seiner juristischen Seite. 
In einer solchen Disziplin ist alles konkret, positiv, individuell, 
real. Der Einzelstaat ist aber nach keiner Richtung hin eine 
isolierte Erscheinung. Die ganze Entwicklung der staatlichen 
Institution überhaupt ist ihm vorangegangen; in mehr oder minder 
bewußter Weise haben die Verhältnisse anderer — früherer und 
gleichzeitiger — Staaten auf ihn eingewirkt; in den Fluß des 
historischen Geschehens gestellt, wird er durch geschichtliche 
Kräfte, die nicht auf seine Grenzen sich beschränken, fortwährend 
umgebildet; in stetem Verkehr mit anderen Staaten stehend, muß 
G.Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 3
	        
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