Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates. 621
Möglichkeit rechtlicher Beurteilung des normwidrigen Aktes ge-
geben, was bei freien Akten von vornherein ausgeschlossen ist.
Selbst inhaltliche Bestimmungen der Rechtssetzung sind möglich,
wenn eine höhere Rechtsquelle einer untergeordneten die Schaffung
von Normen anbefiehlt, was im Verhältnisse der bundes- zur glied-
staatlichen, der gesetzlichen zur verordnungsmäßigen Rechtsnorm
stattfinden kann.
Weitaus breiter aber als in der Rechtsschöpfung zeigt sich
die gebundene Tätigkeit in der Verwaltung, wo sie den Charakter
der Vollziehung erhält. Je weiter die Gesetzgebung vorwärts
schreitet, desto mehr engt sie das Gebiet der freien Verwaltung
(administration pure oder discretionnaire der Franzosen) ein, wenn
es auch unmöglich ist, es jemals gänzlich der Gesetzgebung zu
unterwerfen, weil ein konkretes Maß freien Ermessens wegen des
Zusammenhanges der Regierungs- mit der Verwaltungstätigkeit
notwendig ist. Eine nur auf Grund von Gesetzen verfahrende
Verwaltung wäre nur in einem regierungslosen Staate zu finden,
einer Ausgeburt politischer Metaphysik, der ın der Wirklichkeit
nichts entspricht.
Am reichsten zeigt sich aber die gebundene Tätigkeit in der
Rechtsprechung, deren spezifische Form, das Urteil, sich stets als
Anwendung der Rechtsregel auf den einzelnen Fall darstellen
muß, so daß kein streitentscheidender richterlicher Akt bei aller
möglichen Zulassung freien Ermessens den Charakter einer rein
arbiträren Festsetzung annehmen kann. Größere Freiheit zeigen
richterliche Verfügungen, die aber auch stets ein Moment der
rechtlichen Bindung im Hinblick auf den Endzweck des Prozesses
ent.halten.
Vollziehung des Staatswillens ist aber nur zum Teil Aufgabe
der Staatsorgane, vornehmlich der Behörden. In erster Linie ist
der Staatswille zu vollziehen durch die ihm Unterworfenen. Der
Gehorsam des einzelnen und derjenigen Verbände, die nicht staat-
liche Organträger sind, setzt in der weitaus größten Zahl der Fälle
die staatliche Anordnung in Tat um. Diese Vollziehung ist aber
nicht Staatsfunktion, sondern individuelle oder genossenschaftliche
Tat. Es heißt die staatliche Funktionenlehre gründlich verwirren,
wenn man Erfüllung der zahlreichen bürgerlichen Pflichten als
Taten des Staates selbst betrachtet).
1) Vgl. die treffenden Bemerkungen von Bernatzik Kritische
Studien a.a. 0. S. 278.