622 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
3. Ein weiterer wichtiger Gegensatz ist der zwischen
obrigkeitlicher und sozialer Tätigkeit, der dem zwischen
freier und gebundencr Tätigkeit scheinbar verwandt, aber dennoch
von ihm geschieden ist. Es kann nämlich die obrigkeitliche
Tätigkeit ganz frei, die soziale durch Rechtsregeln gebunden sein.
Aus den früheren Untersuchungen bereits hat sich ergeben,
daß der Staat zwar sein \esen und seine Rechtfertigung in
der Innehabung und dem Besitz der Herrschaft findet, aber nicht
ausschließlich auf sie beschränkt ist. Durch die Gemeinsamkeit
der Herrschaft werden die ihr Unterworfenen Genossen. Die
Förderung genossenschaftlicher Zwecke durch gesellschaftliche
Mittel ist in stetig steigendem Maße Staatsaufgabe geworden.
Was aber hier theoretisch geschieden wird, ist in der Einheit
des staatlichen Lebens ungebrochen vereinigt. Die obrigkeitlichen
Funktionen haben notwendigerweise auch soziale Wirkungen, die
nicht nur unbeabsichtigt auftreten. Mit jedem neuen Rechtssatz
wird eine Änderung der sozialen Zustände in mehr oder minder
meßbarer Weise herbeigeführt. Der Gesctzgeber zieht diese
Änderungen, soweit sie berechenbar sind, wohl in Betracht
und beabsichtigt daher, soziale Wirkungen durch seine Tätig-
keit zu erzielen. Durch Rechtssätze und Rechtszwang werden
nationale Selbständigkeit und Macht, wirtschaftliches und geistiges
Leben des Volkes auch gefördert, also soziale Resultate durch
obrigkeitliche Macht bewirkt. Anderseits aber bedarf wieder die
soziale Tätigkeit, die sich in der Verwaltung offenbart, der obrig-
keitlichen Gewalt, ohne welche sie auf weiten Gebieten ihre
Zwecke nicht zu erreichen vermöchte.
Diese Scheidung zwischen dem herrschaftlich und
gesellschaftlich handelnden Staate ist nicht etwa nur von
rechtlicher Bedeutung. Je nachdem das eine oder das andere
Moment in einem staatlichen Wirkungsgebiete überwiegt, wird
dieses nach allen Seiten hin verschieden ausgestaltet. Je mehr
die gesellschaftliche Seite überwiegt, desto weniger unabhängig
ist die Staatsgewalt von den ihr Unterworfenen, desto mehr tritt
sie in den Dienst des einzelnen. Das zeigt sich deutlich in
der Ausbildung der Rechtsinstitute, die der Staat auf solchem
Boden schafft. In den öffentlichen Anstalten, die er der all-
gemeinen Benutzung darbietet, steigt er von seiner Höhe herab
und nähert sich dem einzelnen. Noch immer kann er sich auch
in solcher Stellung mit Privilegien umgeben, sich dem Privatrecht