Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates. 623
entrücken; soweit er es aber nicht ausdrücklich tut oder es nicht
aus dem Wesen der einzelnen Institution deutlich erhellt, ist er
einer unter vielen.
Die wesentliche Bedeutung der Erkenntnis des hier erörterlen
Unterschiedes liegt namentlich nach zwei Richtungen zutage.
Nach der rechtlichen Seite lehrt sie den Staat nicht nur als
allen überlegene Macht, sondern auch als einen Verband er-
kennen, der mit den Mitteln verwaltet, die jeder Persönlichkeit
zur Verfügung stehen. Verwalten ist kein ausschließliches Privi-
legium des Staates. Der Begriff der Staatsverwaltung ist viel
enger als der der Verwaltung überhaupt. Verwalten heißt zu-
nächst geistige und wirtschaftliche Interessen in gemeinnütziger
oder doch nicht ausschließlich selbstnütziger Weise befriedigen.
Daher kann auch der einzelne sein Eigentum verwalten, wenn
er dies unter Berücksichtigung der sozialen Interessen tut. Der
Landwirt, der Fabrikant, die ihre individuelle Tätigkeit gemein-
nützig ausgestalten, üben nicht minder Verwaltung wie Verbände
aller Art und zuhöchst der Staat selbst.
Diese gemeinnützige Tätigkeit des Staates ist aber der pri-
vaten, sei sie individuell oder kollektiv geübt, materiell völlig
gleichartig. Briefe befördern, Eisenbahnen betreiben, Schulen
gründen, Unterricht erteilen, Armenpflege üben, Straßen bauen
sind an und für sich private Tätigkeiten, die im sozialen, nicht
im juristischen Sinne öffentlichen Charakter besitzen. Der Staat
kann diese und ähnliche Tätigkeiten, wenn er sie ausübt oder
durch andere ausüben läßt, kraft seiner umfassenden Macht, mit
der er Privat- in öffentliches Recht zu verwandeln vermag, zu
öffentlichen im Rechtssinne erheben. Überdies aber steht dem
Staate zum Zwecke seiner sozialen Verwaltung seine Herrschaft
zu Gebote. Das ist der wichtige Punkt, in welchem staatliche
oder mit staatlichen Machtmitteln ausgeübte körperschaftliche
Verwaltung sich grundsätzlich von der eines jeden Privaten unter-
scheidet. Weil Herrschaftsübung staatliches Verwaltungsmittel ist,
ist der Staat der mächtigste soziale Faktor geworden, der stärkste
Hüter und Förderer des Gemeininteresses. Durch Herrscher-
gebot. können sich der Staat und die von ihm mit Herrschermacht
ausgestatteten Verbände die persönlichen Kräfte und sachlichen
Mittel der Verwaltung verschaffen, können der individuellen Frei-
heit im Interesse der Verwaltung Schranken gezogen werden. Der
Staat erreicht daher seine Verwaltungszwecke leichter und sicherer