Neunzehntes Kapitel. Die Gliederung des Staates. 631
obwohl keineswegs eine Kopie englischer Verhältnisse vorliegt,
vielmehr der von früher her wirkende Einfluß der französischen
ÖOrganisationsprinzipien im Vereine mit heimischen Institutionen
einen bedeutenden Anteil an der realen Ausgestaltung der neuen
Einrichtungen trägt.
Anderseits aber hat sich das englische local government in
der ihm in den letzten Jahrhunderten aufgeprägten Form nicht
halten können. Die gänzlich geänderten sozialen Verhältnisse
des 19. Jahrhunderts, die zu einer dreimaligen tiefeinschneidenden
Reform des Parlamentes geführt haben, sind mit der Fortdauer
einer Form der Verwaltung unvereinbar geworden, welche auf
der Vorherrschaft einer aristokratischen Gesellschaftsklasse auf-
gebaut ıst. Denn der Kreis jener im local government herrschenden
Personen gehörte derselben nobility und gentry an, welche die
Mitglieder beider Häuser des Parlaments umfaßte. Mit der
Demokratisierung des Wahlrechtes zum Unterhause einer- und
der Ausdehnung der Funktionen der lokalen Verwaltung ander-
seits hat sich im Laufe der neuesten Zeit eine Form der
Verwaltung herausgebildet, die sich der auf dem Kontinente
herrschenden mehr und mehr angenähert hat, wie denn auch
die Zentralgewalt durch diese neuen Bildungen eine ihr früher
unbekannte Stärkung erfahren hat. Damit ist auch neben
die immer mehr zurückgedrängte Form der alten Selbst-
verwaltung die neue, durch Körperschaften und deren ÖOrgane,
getreten.
Durch diese eigentümliche Umbildung und gegenseitige Be-
einflussung haben die beiden historisch geschiedenen Formen der
Selbstverwaltung, die englische und die kontinentale, ıhre Ver-
einigung und gegenseitige Durchdringung gefunden.
Auf der Basis der geschilderten, in ihren Einzelheiten viel-
verschlungenen Entwicklung hat heute der einst unklare und
vieldeutige Begriff der Selbstverwaltung einen wenigstens nach
der politischen Seite hin unzweifelhaften und unbestrittenen Sinn
erhalten. Er bedeutet alle öffentliche Verwaltung, die entweder
ausschließlich von nicht im öffentlichen Dienste!) angestellten
t) Ich spreche vom „öffentlichen Dienste‘, nicht vom Staatsdienste,
um auch die von den Berufsbeamten öffentlicher Körperschaften geübte
Verwaltung auszuschließen, obwohl diese, als rechtlich und politisch
weniger wesentlich, in den folgenden Betrachtungen weggelassen werden
könnte.