Full text: Allgemeine Staatslehre

Neunzehntes Kapitel. Die Gliederung des Staates. 631 
obwohl keineswegs eine Kopie englischer Verhältnisse vorliegt, 
vielmehr der von früher her wirkende Einfluß der französischen 
ÖOrganisationsprinzipien im Vereine mit heimischen Institutionen 
einen bedeutenden Anteil an der realen Ausgestaltung der neuen 
Einrichtungen trägt. 
Anderseits aber hat sich das englische local government in 
der ihm in den letzten Jahrhunderten aufgeprägten Form nicht 
halten können. Die gänzlich geänderten sozialen Verhältnisse 
des 19. Jahrhunderts, die zu einer dreimaligen tiefeinschneidenden 
Reform des Parlamentes geführt haben, sind mit der Fortdauer 
einer Form der Verwaltung unvereinbar geworden, welche auf 
der Vorherrschaft einer aristokratischen Gesellschaftsklasse auf- 
gebaut ıst. Denn der Kreis jener im local government herrschenden 
Personen gehörte derselben nobility und gentry an, welche die 
Mitglieder beider Häuser des Parlaments umfaßte. Mit der 
Demokratisierung des Wahlrechtes zum Unterhause einer- und 
der Ausdehnung der Funktionen der lokalen Verwaltung ander- 
seits hat sich im Laufe der neuesten Zeit eine Form der 
Verwaltung herausgebildet, die sich der auf dem Kontinente 
herrschenden mehr und mehr angenähert hat, wie denn auch 
die Zentralgewalt durch diese neuen Bildungen eine ihr früher 
unbekannte Stärkung erfahren hat. Damit ist auch neben 
die immer mehr zurückgedrängte Form der alten Selbst- 
verwaltung die neue, durch Körperschaften und deren ÖOrgane, 
getreten. 
Durch diese eigentümliche Umbildung und gegenseitige Be- 
einflussung haben die beiden historisch geschiedenen Formen der 
Selbstverwaltung, die englische und die kontinentale, ıhre Ver- 
einigung und gegenseitige Durchdringung gefunden. 
Auf der Basis der geschilderten, in ihren Einzelheiten viel- 
verschlungenen Entwicklung hat heute der einst unklare und 
vieldeutige Begriff der Selbstverwaltung einen wenigstens nach 
der politischen Seite hin unzweifelhaften und unbestrittenen Sinn 
erhalten. Er bedeutet alle öffentliche Verwaltung, die entweder 
ausschließlich von nicht im öffentlichen Dienste!) angestellten 
  
t) Ich spreche vom „öffentlichen Dienste‘, nicht vom Staatsdienste, 
um auch die von den Berufsbeamten öffentlicher Körperschaften geübte 
Verwaltung auszuschließen, obwohl diese, als rechtlich und politisch 
weniger wesentlich, in den folgenden Betrachtungen weggelassen werden 
könnte.
	        
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