Full text: Allgemeine Staatslehre

640 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Deutschen Reiche sind die Versicherungsämter, Oberversicherungs- 
ämter und das Reichsversicherungsamt hierhergehörige Beispiele. 
Dieses System der gemischten Staatsbehörden schließt 
in sich nicht nur Dezentralisation der Verwaltung durch Teilnahme 
der Interessenten, sondern auch Kontrolle der bureaukratischen 
Verwaltung durch die Selbstverwaltung. 
In allen diesen Fällen ist aber die Verbindung zwischen 
Ehrenamt und Lokalverwaltung dadurch gewahrt, daß die Be- 
rufung zum Ehrenamt, wie immer sie erfolgen möge, auf einen 
örtlich oder korporativ begrenzten Kreis von Personen beschränkt 
ist. Selbst in jenen Ausnahmefällen, wo heute Zentralstellen den 
Charakter gemischter Behörden haben, wie das deutsche Reichs- 
versicherungsamt, ist der Zusammenhang mit den lokalen Ver- 
bänden durch die Art der Bestellung der ehrenamtlichen Mit- 
glieder erhalten. 
Ähnlich wie die persönliche Dienstpflicht, aber dennoch in 
wichtigen Punkten anders geartet ıst die der Verbände. Die 
hier ın Frage kommenden Verbände können höchst mannigfaltıg 
beschaffen sein. Verbände ohne Persönlichkeit, mit unentwickelter 
oder umfangreicher Rechtssubjektivität, kirchliche und weltliche, 
private und Verbände des öffentlichen Rechtes können zur staat- 
lichen Dienstpflicht herangezogen werden. Von großer Bedeutung 
ist namentlich die Dienstpflicht der öffentlich-rechtlichen Ver- 
bände, d.h. jener Verbände, die entweder Träger öffentlicher 
Herrschaftsrechte und öffentlicher Pflichten sind oder, ohne Träger 
von Herrschaftsrechten zu sein, doch aus der Zahl der übrigen 
Verbände dadurch herausgehoben sind, daß sie vom Staate als 
integrierende Bestandteile seiner Organisation eingeordnet und 
demgemäß vom öffentlichen Rechte reguliert werden. Die erste- 
ren sind aktive; die letzteren passive öffentlich-rechtliche 
Verbände!). 
Der Typus des passiven Verbandes in der öffentlichen Ver- 
waltung ıst wiederum in den angelsächsischen Staaten zu finden?). 
t) Vgl. darüber System S.268ff.; Gierke Deutsches Privatrecht ] 
3.621; Hatschek Selbstverwaltung S. 97££. 
2) Vgl. den eingehenden Nachweis bei Hatschek Selbstverwaltung 
S.20ff. und S.173ff, und in sehr gründlicher, überzeugender Dar- 
stellung Engl. Staatsrecht I S.35£f£f., namentlich S.75£f. Unklar Mait- 
land, Trust und Korporation, Grünhuts Zeitschrift XXXII S.73, der 
allerdings die Rückständigkeit der englischen juristischen Theorie selbst 
betont. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.