640 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
Deutschen Reiche sind die Versicherungsämter, Oberversicherungs-
ämter und das Reichsversicherungsamt hierhergehörige Beispiele.
Dieses System der gemischten Staatsbehörden schließt
in sich nicht nur Dezentralisation der Verwaltung durch Teilnahme
der Interessenten, sondern auch Kontrolle der bureaukratischen
Verwaltung durch die Selbstverwaltung.
In allen diesen Fällen ist aber die Verbindung zwischen
Ehrenamt und Lokalverwaltung dadurch gewahrt, daß die Be-
rufung zum Ehrenamt, wie immer sie erfolgen möge, auf einen
örtlich oder korporativ begrenzten Kreis von Personen beschränkt
ist. Selbst in jenen Ausnahmefällen, wo heute Zentralstellen den
Charakter gemischter Behörden haben, wie das deutsche Reichs-
versicherungsamt, ist der Zusammenhang mit den lokalen Ver-
bänden durch die Art der Bestellung der ehrenamtlichen Mit-
glieder erhalten.
Ähnlich wie die persönliche Dienstpflicht, aber dennoch in
wichtigen Punkten anders geartet ıst die der Verbände. Die
hier ın Frage kommenden Verbände können höchst mannigfaltıg
beschaffen sein. Verbände ohne Persönlichkeit, mit unentwickelter
oder umfangreicher Rechtssubjektivität, kirchliche und weltliche,
private und Verbände des öffentlichen Rechtes können zur staat-
lichen Dienstpflicht herangezogen werden. Von großer Bedeutung
ist namentlich die Dienstpflicht der öffentlich-rechtlichen Ver-
bände, d.h. jener Verbände, die entweder Träger öffentlicher
Herrschaftsrechte und öffentlicher Pflichten sind oder, ohne Träger
von Herrschaftsrechten zu sein, doch aus der Zahl der übrigen
Verbände dadurch herausgehoben sind, daß sie vom Staate als
integrierende Bestandteile seiner Organisation eingeordnet und
demgemäß vom öffentlichen Rechte reguliert werden. Die erste-
ren sind aktive; die letzteren passive öffentlich-rechtliche
Verbände!).
Der Typus des passiven Verbandes in der öffentlichen Ver-
waltung ıst wiederum in den angelsächsischen Staaten zu finden?).
t) Vgl. darüber System S.268ff.; Gierke Deutsches Privatrecht ]
3.621; Hatschek Selbstverwaltung S. 97££.
2) Vgl. den eingehenden Nachweis bei Hatschek Selbstverwaltung
S.20ff. und S.173ff, und in sehr gründlicher, überzeugender Dar-
stellung Engl. Staatsrecht I S.35£f£f., namentlich S.75£f. Unklar Mait-
land, Trust und Korporation, Grünhuts Zeitschrift XXXII S.73, der
allerdings die Rückständigkeit der englischen juristischen Theorie selbst
betont.