Full text: Allgemeine Staatslehre

Neunzehntes Kapitel. Die Gliederung des Staates. 653 
2. Es gibt Staatsglieder, die Organe besitzen, deren Wesen 
und Funktionen denen eines Staatsorganes völlig gleichartig sind, 
die aber trotzdem nicht Organe des Staates selbst, sondern der 
betreffenden, dem Staate eingeordneten Gebietskörperschaft sind. 
Diese Organe sind Rudimente einer selbständigen Staatsgewalt. 
Diese Rudimente können so bedeutend sein, daß es zweifelhaft 
wird, ob die betreffende Gebietskörperschaft Staatscharakter be- 
sitzt oder nicht. Der politischen Beurteilung erscheinen Staaten, 
die derartige Gebilde in sich hegen, in der Regel nicht mehr als 
Einheitsstaaten, sondern als Bundesstaaten, Realunionen, Staaten- 
bünde. Um so wichtiger ist es, ihr rechtliches Wesen zu fixieren. 
Der bedeutsamste Fall ıst der, wo Länder besondere Gesetz- 
gebungsorgane haben. So ist ein Teil der britischen Kolonien, 
namentlich Kanada, Kapland und die australischen Kolonien, vom 
britischen Parlamente mit eigenen Verfassungen versehen worden ?). 
Sie haben ihre eigenen Parlamente, die nicht Organe des britischen 
Reiches, sondern der betreffenden, korporativen Charakter be- 
sitzenden Kolonie sind. Ferner haben die österreichischen König- 
reiche und Länder durch die Verfassung vom 26. Februar 1861 
Landesordnungen erhalten, die den Charakter von Staatsgrund- 
gesetzen für das betreffende Land haben. Ihnen gemäß nehmen 
die Landtage an der Landesgesetzgebung teil. In Österreich gibt 
es nämlich zwei Gattungen von Gesetzen: Landes- und Reichs- 
gesetze, die nicht nach Art der deutschen Gesetze zueinander in 
dem Verhältnis stehen, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen 
vorgehen, sondern die völlig gleichartig einander nebengeordnet 
sind. In Elsaß-Lothringen wirkt der überwiegend aus Wahlen 
innerhalb des Reichslands hervorgehende Landtag an der Landes- 
gesetzgebung als Volksvertretung mit, da die Landesgesetze vom 
Kaiser mit Zustimmung des Landtags erlassen werden?). 
  
1) Vgl. namentlich Todd Parliamentary Government in the British 
Colonies, 2.ed., London 1894; ferner Dicey Introduction p. 93 ft. ; 
neuestens die South Africa Act 1909. 
2) Reichsges. v. 31.5.1911 Art. II 885ff. — Über den Charakter von 
Elsaß-Lothringen als eines Landes vgl. die näheren Ausführungen Staats- 
fragmente S.31ff. Übereinstimmend G.Meyer, Staatsrecht S. 204 N. 1. 
Laband, 4. Aufl. II S.203, will die Auffassung Elsaß-Lothringens als 
Staatsfragment als historisch-politischen Begriff gelten lassen, der sich 
für die staatsrechtliche Dogmatik nicht eigne. Und doch ist er allein 
imstande, die Einzwängung der Verfassung des Reichslandes unter 
Begriffe zu verhüten, die seine rechtliche Eigenart ohne Gewaltsamkeit
	        
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